Beschluss vom 28.02.2002 -
BVerwG 9 VR 4.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B9VR4.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 9 VR 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B9VR4.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 4.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1
sowie § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.