Verfahrensinformation

Die Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Weiterbau der Bundesautobahn A 241 (Dreieck Schwerin - Kreuz Wismar) zwischen den Anschlussstellen Schwerin-Nord und Jesendorf. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Nutzflächen durch das Vorhaben durchschnitten werden, kritisieren sie die gewählte Trassenführung der Autobahn und machen geltend, auch der Artenschutz sei dabei nicht angemessen berücksichtigt worden.


Beschluss vom 28.01.2010 -
BVerwG 9 A 41.08ECLI:DE:BVerwG:2010:280110B9A41.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 - 9 A 41.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280110B9A41.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 41.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Denn diese haben ihr auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes Klagebegehren, das gemäß § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG mangels eines offensichtlichen und für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke ursächlichen Abwägungsmangels nach dem Sach- und Streitstand bis zu ihrer Erledigungserklärung keine Aussicht auf Erfolg hatte, ohne Änderung der dafür maßgeblichen Sach- und Rechtslage aufgegeben. Ferner erscheint es angemessen, ihnen die sie hiernach treffenden Kosten gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, da das streitige Rechtsverhältnis ihnen als Betriebsinhabern gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte und nach ihrem Vortrag die landwirtschaftlichen Flächen inzwischen vollständig im Eigentum des Klägers zu 1 standen oder gepachtet waren bzw. als Tauschflächen genutzt wurden, während die Klägerin zu 2 den Betrieb allein führte. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.