Beschluss vom 28.01.2005 -
BVerwG 6 B 68.04ECLI:DE:BVerwG:2005:280105B6B68.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2005 - 6 B 68.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280105B6B68.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 68.04

  • Bayer. VG Ansbach - 30.08.2004 - AZ: VG AN 15 K 04.00525

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. August 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig und muss deshalb verworfen werden.
1. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.
In der Beschwerdebegründung werden schlagwortartig rechtliche und rechtspolitische Bemerkungen aneinander gereiht. Es wird aber keine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage formuliert. Dies trifft auf die von der Beschwerde geäußerten Zweifel "an der Verfassungsmäßigkeit der Einberufungsrichtlinien" ebenso zu wie auf das Vorbringen: "Die Einberufungspraxis der Bundeswehr erfüllt die Wehrgerechtigkeit nicht mehr, da sie nicht alle zur Musterung und nicht alle zum Wehrdienst einberuft." Auch die Bezugnahme: "Rechtliche Veränderungen gibt es durch das Urteil des VG Köln, wonach gegen die Wehrgleichheit verstoßen wurde, da die Einberufungspraxis gesetzeswidrig gehandhabt wird.", lässt offen, welche für den vorliegenden Rechtsstreit um einen Musterungsbescheid entscheidungserhebliche und grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage gestellt wird. Namentlich hätte sich der Kläger dazu erklären müssen, inwieweit eine Verfassungswidrigkeit der im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. April 2004 angesprochenen Einberufungsrichtlinien für seinen Fall bedeutsam sein könnte. Er muss nämlich mit seiner Einberufung frühestens zum 1. Juli 2005 rechnen; die genannten Richtlinien sind aber bereits zum 1. Oktober 2004 durch eine gesetzliche Regelung abgelöst worden (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. September 2004, BGBl I S. 2358).
Letztlich unklar bleibt, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage mit dem Vorbringen aufgeworfen sein könnte, dass "verfassungsmäßige Grundlage der Wehrpflicht für Männer das traditionelle Rollenverständnis war, welches sich in heutiger Zeit grundlegend gewandelt hat. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger mindestens darauf eingehen müssen, dass Art. 12 a Abs. 1 GG die Wehrpflicht ausdrücklich auf Männer beschränkt und dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass Gemeinschaftsrecht der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegensteht (Urteil vom 11. März 2003 - Rs. C-186/01 - NJW 2003, 1379).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.