Beschluss vom 27.11.2007 -
BVerwG 1 WB 31.07ECLI:DE:BVerwG:2007:271107B1WB31.07.0

Leitsätze:

-

Der Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM kann die Rückführung aus einer besonderen Auslandsverwendung rechtfertigen.

  • Rechtsquellen

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 WB 31.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:271107B1WB31.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 31.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldarzt Bosse und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schmidt
am 27. November 2007 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der 1968 geborene Antragsteller leistete vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1992 Dienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit/Reserveoffizieranwärter. Er wurde am 31. März 2006 zum Major der Reserve befördert. Nach zahlreichen Inlandswehrübungen absolvierte er drei besondere Auslandsverwendungen nach §§ 6a, 23 WPflG, bei denen er vom 24. November 2000 bis zum 22. Januar 2001 als Pressestabsoffizier/... bei SFOR und vom 17. Juni bis zum 10. November 2002 u.a. als Verbindungsstabsoffizier bei KFOR eingesetzt war. Die dritte besondere Auslandsverwendung war vom 5. Dezember 2002 bis zum 4. Juli 2003 im Stab des Kommandeurs Deutsches Einsatzkontingent SFOR vorgesehen, wurde jedoch am 24. April 2003 aufgrund einer Entscheidung des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents SFOR vom 22. März 2003 vorzeitig beendet. Den - nach erfolglosem Beschwerdeverfahren - gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 - als unzulässig verworfen.

2 Für den Zeitraum vom 4. Dezember 2006 bis zum 21. Juni 2007 stellte sich der Antragsteller erneut für die freiwillige Teilnahme an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr zur Verfügung, diesmal im Rahmen einer Wehrübung beim Deutschen Einsatzkontingent EUFOR in R. Dazu wurde er durch das Kreiswehrersatzamt Köln mit Bescheid vom 17. November 2006 gemäß §§ 6a, 23 WPflG zum Wehrdienst in einer besonderen Auslandsverwendung beim Stab Pionierbrigade 100 in Minden einberufen. Von dort wurde der Antragsteller mit Kommandierungsverfügung vom 6. Dezember 2006 ab 7. Dezember 2006 zum Stab 6. Deutsches Einsatzkontingent EUFOR kommandiert. Dort war er als Chefredakteur bzw. Pressestabsoffizier für Inhalt und Gestaltung der Feldzeitung „Der Keiler“ verantwortlich.

3 Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 an den Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents EUFOR beantragte der Chef des Stabes dieses Kontingents die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers und dessen schnellstmögliche Rückführung in das Heimatland. Den Entwurf dieses Antrages händigte er dem Antragsteller am gleichen Tage aus und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Februar 2007 ein. Der Antrag war mit der Erschütterung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers als Offizier aufgrund eingetretener persönlicher Differenzen in der Redaktion der Feldzeitung „Der K.“ begründet.

4 Mit weiterem Schreiben vom 13. Februar 2007 an den Kommandeur begründete der Chef des Stabes zusätzlich seinen Vorschlag auf vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes mit dem Umstand, dass der Sicherheitsbeauftragte der Pionierbrigade ... am 9. Februar 2007 die Ermächtigung des Antragstellers zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM mit Wirkung vom 9. Februar 2007 aufgehoben habe. Nach Prüfung der Stellenbesetzungsliste aller vakanten Offizierdienstposten im 7. Deutschen Einsatzkontingent EUFOR durch den S 1 sei eine Umsetzung des Antragstellers auf einen anderen freien Dienstposten nicht möglich, weil für diese Dienstposten gemäß Stellenbesetzungsliste mindestens eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen VS-VERTRAULICH erforderlich sei. Ein Dienstposten, der keine Ermächtigung erfordere, sei nicht verfügbar. Der Chef des Stabes gab dem Antragsteller einen Entwurf dieser Ergänzung seines Vorschlags zur Kenntnis und räumte ihm bis zum 14. Februar 2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Diese Möglichkeit nahm der Antragsteller mit seinen Äußerungen vom 11. und 14. Februar 2007 wahr. Die zuständige Vertrauensperson wurde am 12. Februar 2007 angehört.

5 Auf dieser Grundlage und unter Bezugnahme auf eine weitere Anhörung der Vertrauensperson am 14. Februar 2007 entschied der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents EUFOR am 14. Februar 2007, den Antragsteller unverzüglich vom Einsatz als Chefredakteur und Redaktionsstabsoffizier des „Keilers“ im Stab des Deutschen Einsatzkontingents EUFOR im Feldlager R. abzulösen; zugleich beendete er vorzeitig den Auslandseinsatz des Antragstellers mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er aus:
„1. Sie haben den Ihnen als Redaktionsfeldwebel unterstellten Stabsunteroffizier R. am 24.01.2007 gegen 11.30 Uhr in Gegenwart der beiden Hauptgefreiten Por. und Po. gerügt und sinngemäß gesagt, dass er sich auf dünnem Eis bewege, weil dieser sich tags zuvor nicht persönlich bei Ihnen abgemeldet habe, obwohl SU R., der sich nach einer Blutspende unwohl fühlte, mangels Ihrer Erreichbarkeit ordnungsgemäß vom Abteilungsfeldwebel, OStFw T., beurlaubt worden war.
2. Sie hatten durch ein Gespräch mit dem LdP, Oberstleutnant Pu., am 24.01.2007 Kenntnis davon, dass der SU R. sich von Ihnen nicht gerecht behandelt fühlte, und haben am Morgen des 25.01.2007 gegen 9.00 Uhr in den Redaktionsräumen des ‚K.’, Feldlager R., Gebäude ..., SU R., der aufgestanden war, um eine gegen Sie gerichtete Beschwerde beim LdP, Oberstleutnant Pu., abzugeben, im Beisein der beiden Hauptgefreiten Po. und Por. befohlen, sich wieder hinzusetzen und weiterzuarbeiten, so dass die Abgabe der Beschwerde durch diesen Befehl, den der SU R. befolgte, unterblieb.
3. Am Morgen des 25.01.2007 gegen 9.30 Uhr haben Sie im Feldlager R., Gebäude 1, vor der Tür des LdP, Oberstleutnant Pu., versucht, den SU R. an der Abgabe von dessen Beschwerde zu hindern, indem Sie ihm sinngemäß sagten, dass er sich gut überlegen sollte, was er jetzt tue und ob er sich über die Folgen darüber hinaus bewusst sei.
4. Sie haben am Abend des 25.01.2007 kurz nach 19.00 Uhr in den Redaktionsräumen des ‚K.’ im Feldlager R., Gebäude 1, nachdem Sie zuvor Kenntnis vom Inhalt der Beschwerde des SU R. gegen Sie durch den Chef des Stabes DEUEinsKtgt erhalten hatten, SU R. als ‚linke Bazille’ bezeichnet und diesem gegenüber geäußert, dass man so einen wie SU R. in Ihren Kreisen als ‚Kameradenschwein’ bezeichnen würde. Sinngemäß sagten Sie zu SU R.: ‚Erst mit einer Maske anlächeln und dann von hinten einen Dolchstoß geben.’
5. Sie haben am Abend des 25.01.2007 kurz nach 19.00 Uhr, nachdem Sie SU R. zuvor Dienstunterbrechung gewährt hatten, diesem erneut befohlen, sofort alle seine Aktivitäten im Zeitraum vom 18.01.2007 bis zum 25.01.2007 schriftlich an Sie per Mail zu senden, obwohl Sie im Rahmen Ihrer Ihnen obliegenden Dienstaufsicht von all diesen Aktivitäten im genannten Zeitraum hätten Kenntnis haben müssen und zumindest für den Zeitraum 22.01.2007 bis zum 25.01.2007 diese Information direkt vom an der Wand hängenden Redaktionsbord und der Druckfahne der in Arbeit befindlichen aktuellen Keilerausgabe ablesen konnten, so dass SU R. damit bis etwa 20.45 Uhr beschäftigt war.
6. Sie haben im Anschluss an den vorgenannten Auftrag SU R. veranlasst, einen von Ihnen am 22.01.2007 verfassten Zettel mit Aufträgen zu suchen, obwohl Sie im Rahmen der Ihnen obliegenden Dienstaufsicht von all den auf dem Zettel befindlichen Aufträgen hätten Kenntnis haben müssen und für den Zeitraum vom 22.01.2007 bis zum 25.01.2007 die Erledigung oder den Bearbeitungsstand der Aufträge direkt vom an der Wand hängenden Redaktionsbord und der Druckfahne der in Arbeit befindlichen aktuellen Keilerausgabe ablesen konnten. Da der Zettel in den Redaktionsräumen des Keilers nicht auffindbar war, sollte SU R. diesen auf seiner Stube in der Versorgungskompanie, Gebäude 28, suchen, womit dieser bis 22.00 Uhr beschäftigt war. Sie forderten den OvD der Versorgungskompanie, HFw H., telefonisch auf, dass SU R. unter der Aufsicht des OvD den Zettel auf der Stube suchen sollte. Der OvD sagte SU R. bei dessen Eintreffen in der Versorgungskompanie, dass er diese Aufforderung unter Hinweis auf Ihre nicht vorhandene Weisungsbefugnis ihm gegenüber abgelehnt habe. SU R. sollte den Zettel unmittelbar nach dem Auffinden dem OvD, HFw H., übergeben und nicht selbst in die Redaktion zurückbringen. Er fühlte sich dadurch wie ein ‚strafrechtlich Verfolgter’, war sich aber keiner Schuld bewusst.
7. Am 09.02.2007 wurde durch den Sicherheitsbeauftragten der Pionierbrigade ..., ..., ..., Ihre Ermächtigung zum Zugang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM mit Wirkung vom 09.02.2007 aufgehoben.
Nach Prüfung der Stellenbesetzungsliste aller vakanten Offizierdienstposten im ... DEUEinsKtgt EUFOR durch den S 1, Stab Deutsches Einsatzkontingent EUFOR, ist eine Umsetzung auf einen anderen freien Dienstposten nicht möglich, da für diese Dienstposten gemäß Stellenbesetzungsliste mindestens eine Ermächtigung zum Zugang von Verschlusssachen VS-VERTRAULICH erforderlich ist. Ein Dienstposten, der keine Ermächtigung erfordert, ist nicht verfügbar.
Nach Überprüfung aller mir vorliegenden Ermittlungsunterlagen komme ich trotz der Stellungnahmen Ihrer Vertrauensperson und trotz Ihrer eigenen Stellungnahme zu der Entscheidung, dass Ihre schnellstmögliche Ablösung aus diesem Einsatzkontingent unumgänglich ist.
Ich schließe mich bezüglich der unter Nr. 1 bis 6 geschilderten Sachverhalte den Begründungen im Ablösungsvorschlag des Chefs des Stabes des Deutschen Einsatzkontingentes EUFOR an.
Durch Ihr in diesem Auslandseinsatz gezeigtes Verhalten als Offizier und Vorgesetzter haben Sie nicht nur die Achtung und das Vertrauen Ihnen untergebener Soldaten verloren, sondern auch mein persönliches Vertrauen verwirkt.
Aufgrund des unter Nr. 7 dargestellten Sachverhalts ist eine weitere Verwendung im ... Deutschen Einsatzkontingent ausgeschlossen.
Eine Entscheidung, ob Ihr Verhalten disziplinar zu würdigen ist, erfolgt nicht im Einsatzland.“

6 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2007 Beschwerde ein, die der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 23. April 2007 zurückwies.

7 Gegen die vorbezeichnete, ihm am 5. Mai 2007 durch Empfangsbekenntnis zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller mit Telefaxschreiben vom 5. Mai 2007, welches keine Unterschrift enthielt, weitere Beschwerde ein. Dieser Rechtsbehelf ging am 11. Mai 2007 beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis ein. Der Originalschriftsatz des Rechtsbehelfs, welcher ebenfalls nicht unterzeichnet war, ging auf dem Postweg in einem Briefumschlag mit der handschriftlichen Absenderangabe des Antragstellers am 14. Mai 2007 beim Stellvertreter des Generalinspekteurs ein. Dieser wies die weitere Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 11. Juli 2007 als unzulässig zurück, weil sie in Ermangelung einer Unterschrift des Antragstellers unter den Rechtsbehelfsschriftsatz nicht formgerecht eingelegt worden sei.

8 Die dagegen gerichtete „weitere Beschwerde“ des Antragstellers vom 26. Juli 2007 hat der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr als Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 20. August 2007 dem Senat vorgelegt.

9 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Beschwerde sei weder rechtmäßig überprüft worden noch seien die richtigen Bezüge des Beschwerdebescheides herangezogen worden. Das Fax sei mit Unterschrift zugesandt worden und frist- und formgerecht erfolgt. Die auf falschen Grundlagen basierende Ablösung begründe sich in einer Summe von konstruierten Vorwürfen. Er sei gemobbt worden. Erst dieses Mobbing und das Fehlen von Arbeitsergebnissen des Stabsunteroffiziers R. hätten die Spannungen im Dienstbetrieb erzeugt. Die offensichtliche Diskreditierung seiner, des Antragstellers, Person, sei bereits mit dem Urlaubsantritt des Leiters des Presse- und Informationszentrums spürbar geworden, weil dieser ihm ohne Angabe von Gründen die Ausübung der Aufgaben als Stellvertreter nicht habe ermöglichen wollen.

10 Der Antragsteller beantragt,
„die Aufhebung und faire Bescheidung meiner Beschwerde gegen die Repatriierung, die in Art und Weise menschenunwürdig und rechtswidrig war“.

11 Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Der Antrag sei unbegründet, weil entgegen der Annahme des Antragstellers dessen weitere Beschwerde vom 5. Mai 2007 weder form- noch fristgerecht eingelegt worden sei. Das Beschwerdeschreiben des Antragstellers sei zwar innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist per Fax bei ihm, dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr, eingegangen. Dieses Fax habe jedoch nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung nach § 6 Abs. 2 WBO erfüllt. Danach müsse die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer selbst oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig mit Namensunterschrift oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Daran fehle es hier. Das per Fax übermittelte Beschwerdeschreiben habe lediglich eine nicht unterschriebene Textversion enthalten; zudem habe das Fax keinen Absender erkennen lassen, sodass es dem Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe zugerechnet werden können. Insoweit sei zweifelhaft, ob das Schriftstück tatsächlich als Beschwerde in den Rechtsverkehr habe eingebracht werden sollen oder ob es nicht etwa einen irrtümlich übersandten Entwurf darstelle. Das später eingesandte Originalschreiben der weiteren Beschwerde habe ebenfalls keine Unterschrift enthalten. Selbst wenn man es aufgrund der handschriftlichen Absenderangaben auf dem Briefumschlag als schriftliche Beschwerdeeinlegung im Sinne des § 6 WBO genügen ließe, sei dies für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nicht ausreichend, weil das Originalschreiben erst am 14. Mai 2007 und damit verfristet eingegangen sei.

13 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - FüS RB - 25-05-11/8.07 und 22.07 - sowie die Handakten „Reserveoffiziere Abschnitte I und II“ haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Ferner hat der Senat die ihm vorgelegten Akten des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr J 1/InFü - 25-04-00 Nr. 82/07 - und die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 43.03 bei der Beratung berücksichtigt.

II

14 Die Beendigung der Wehrübung des Antragstellers steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO in entsprechender Anwendung).

15 Der Antrag ist unzulässig.

16 Der vom Antragsteller formulierte Antrag der „Aufhebung und faire(n) Bescheidung meiner Beschwerde gegen die Repatriierung, die in Art und Weise menschenunwürdig und rechtswidrig war“, bedarf der Auslegung. Der Antragsteller strebt ersichtlich die Aufhebung der Beschwerdebescheide des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 23. April 2007 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 11. Juli 2007 sowie die neue Bescheidung seiner Beschwerde vom 26. Februar 2007 und seiner weiteren Beschwerde vom 5. Mai 2007 an. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der weiteren Beschwerde vom 5. Mai 2007, in deren Rahmen der Antragsteller ausdrücklich „die Aufhebung des Beschwerdebescheids, weil dieser rechtswidrig ist und mich in meinen Rechten als Soldat verletzt“, beantragt hat. Ergänzend führt er dort aus, er beantrage eine „faire Bescheidung meiner Beschwerde gegen die Ablösung aus dem Einsatzland“. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 21. September 2007 erklärt, dass er auch hinsichtlich des Beschwerdebescheids vom 11. Juli 2007 eine Neubescheidung auf der Grundlage einer „kritischen oder zumindest objektiven Ermittlung des Sachverhaltes“ wünsche.

17 Dieser Antrag ist unzulässig, weil eine neue Bescheidung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel, dessen unverzügliche Ablösung von seinem Auslandseinsatz und die Beendigung dieses Einsatzes aufzuheben, nicht mehr in Betracht kommt. Diese Ablösungsentscheidung des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents EUFOR ist durch die Rückführung des Antragstellers nach Deutschland am 14. Februar 2007 und durch den Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Einberufungszeitraums am 21. Juni 2007 durch Zeitablauf erledigt. Die Erledigung war bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (27. August 2007) eingetreten.

18 Bei einer derartigen Sachlage kann der vom Antragsteller verfolgte Antrag nur - nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrages weitergeführt werden (Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 - m.w.N. und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -).

19 Einen derartigen Feststellungsantrag hat der Antragsteller indessen nicht gestellt.

20 Selbst wenn im Interesse des - nicht anwaltlich vertretenen - Antragstellers seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren der Feststellungsantrag zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdebescheide des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 23. April 2007 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 11. Juli 2007 rechtswidrig sind, wäre dieser Feststellungsantrag unzulässig.

21 Zwar hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. September 2007 sinngemäß das erforderliche Feststellungsinteresse dargetan. Bei Erledigung einer truppendienstlichen Maßnahme vor Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse oder auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden (Beschluss vom 8. August 2007 a.a.O.). Zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne muss der jeweilige Antragsteller spezifiziert darlegen und geltend machen (Beschluss vom 22. Januar 2004 a.a.O.).

22 Der Antragsteller hat ein Rehabilitierungsinteresse dadurch hinreichend dargetan, dass er in seinem Schriftsatz vom 21. September 2007 auf ein „kurz vor Kontingentende erfolgreiches Mobbing“ eines Offiziers hingewiesen und die Art und Weise seiner Repatriierung als „menschenunwürdig“ und rechtswidrig bezeichnet hat. Ergänzend hat er sich auf die „offensichtliche Diskreditierung“ seiner Person berufen.

23 Trotz der damit hinreichenden Darlegung eines Feststellungsinteresses bleibt der Feststellungsantrag unzulässig.

24 Eine isolierte Anfechtung von Beschwerdebescheiden - auch in Gestalt eines Feststellungsantrages - ohne zusätzliche Anfechtung der Ausgangs-Maßnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn diese Beschwerdebescheide gegenüber der ursprünglichen truppendienstlichen Maßnahme eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalten (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO; stRspr, Beschlüsse vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2007, 162 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 43.06 -). Das damit für die selbständige Anfechtung von Beschwerdebescheiden zu fordernde besondere Rechtsschutzinteresse hat der jeweilige Antragsteller in einer der näheren Prüfung bedürfenden Weise darzulegen (stRspr, Beschlüsse vom 31. Januar 2007 a.a.O. und vom 8. März 2007 a.a.O.). Daran fehlt es hier.

25 Mit dem Beschwerdebescheid vom 23. April 2007 hat der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr lediglich eine Sachentscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 26. Februar 2007 getroffen, ohne im Hinblick auf die zugrunde liegende Rückführungsentscheidung vom 14. Februar 2007 eine zusätzliche Beschwer darin aufzunehmen. Auch die Qualifikation der weiteren Beschwerde des Antragstellers als unzulässig im Beschwerdebescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 11. Juli 2007 enthält erkennbar keine isolierte zusätzliche Beschwer des Antragstellers, sondern lediglich eine prozessuale rechtliche Bewertung der weiteren Beschwerde.

26 Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig.

27 Lediglich mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen des Antragstellers in der Sache weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

28 Zwar dürfte entgegen der im Beschwerdebescheid vom 11. Juli 2007 geäußerten Rechtsauffassung die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. Mai 2007 als form- und fristgerecht im Sinne des § 16 Abs. 4 i.V.m. § 6 WBO anzusehen sein. Dabei kann offenbleiben, ob das vom Antragsteller nicht unterzeichnete Telefaxschreiben vom 5. Mai 2007 den Erfordernissen der Formgerechtigkeit entspricht (zur Formgerechtigkeit eine Rechtsbehelfs in Gestalt eines Telefaxschreibens ohne Unterschrift vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121 und BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - MDR 1997, 374 = NJW 1997, 1254). Denn das - ebenfalls nicht unterzeichnete - Originalschreiben des Antragstellers vom 5. Mai 2007 ist mit einem Briefumschlag versehen, auf dessen Rückseite handschriftlich Name und Adresse des Antragstellers als Absenderangabe eingefügt sind. Mit Hilfe dieser Angaben könnte das Original-Rechtsbehelfsschreiben noch als formgerecht gewertet werden. Da dem Antragsteller der Beschwerdebescheid vom 23. April 2007 (erst) am 5. Mai 2007 förmlich durch Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist und erst mit dieser Zustellung dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO entsprochen worden ist, war am 14. Mai 2007, dem Tag des Eingangs des Originalschreibens beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr, die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde noch nicht abgelaufen.

29 Gleichwohl hätte eine Anfechtung der Rückführungsentscheidung des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents EUFOR in der Sache wohl deshalb keinen Erfolg gehabt, weil diese Entscheidung - gesondert - auch darauf gestützt ist, dass durch den Sicherheitsbeauftragten der Pionierbrigade ... in M. die Ermächtigung des Antragstellers zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM mit Wirkung vom 9. Februar 2007 aufgehoben worden und ohne eine solche Ermächtigung eine weitere Verwendung des Antragstellers im ... Deutschen Einsatzkontingent ausgeschlossen sei. Der zusätzlichen Erklärung, ein Dienstposten, der keine Ermächtigung erfordere, sei nicht verfügbar, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Bis zum Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Einberufungszeitraums am 21. Juni 2007 ist dem Antragsteller die erforderliche Ermächtigung nicht neu erteilt worden. Vor diesem Hintergrund hätte dem Antragsteller für eine Fortsetzung seiner besonderen Auslandsverwendung eine zwingende Voraussetzung gefehlt, sodass die Ermessensentscheidung über seine Rückführung nach Deutschland im Ergebnis wohl nicht hätte beanstandet werden können.

30 Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat gemäß § 20 Abs. 2 WBO ab.