Beschluss vom 27.11.2006 -
BVerwG 6 PB 16.06ECLI:DE:BVerwG:2006:271106B6PB16.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2006 - 6 PB 16.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:271106B6PB16.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 16.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 13.07.2006 - AZ: OVG 4 A 10242/06.OVG

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund -) vom 13. Juli 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verpflichtung der Dienststelle zur Freistellung von Personalratsmitgliedern für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und zur entsprechenden Kostenübernahme gemäß § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6 BPersVG wegen unvollständiger Unterrichtung der Dienststelle durch den Personalrat entfällt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 9.06 fortgesetzt; der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.