Beschluss vom 27.10.2014 -
BVerwG 1 B 14.14ECLI:DE:BVerwG:2014:271014B1B14.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2014 - 1 B 14.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:271014B1B14.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 14.14

  • VG Köln - 26.02.2013 - AZ: VG 7 K 6908/10
  • OVG Münster - 12.05.2014 - AZ: OVG 11 A 802/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Werner K beigeordnet.
  2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2014 aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Klägerin hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung geben kann, welche Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung über einen (nachträglichen) Aufnahmeantrag und einen Antrag über Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu Grunde zu legen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 29.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.