Beschluss vom 27.10.2009 -
BVerwG 9 A 23.09ECLI:DE:BVerwG:2009:271009B9A23.09.0

Beschluss

BVerwG 9 A 23.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

1 Durch Urteil vom 13. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Oktober 2007 für den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen abgewiesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet.

2 Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe unrichtige Grundannahmen und methodische Fehler der Verkehrsprognose des Beklagten ausgeschlossen, ohne das gutachterlich unterlegte Vorbringen des Klägers hinreichend inhaltlich zu durchdringen und zu würdigen, greift seine Rüge in der Sache nicht durch. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dass der Kläger die gerichtliche Sachverhaltswürdigung auf der Grundlage der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen für unzutreffend hält, begründet ebenfalls noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, seinen Gutachtern sei in Rn. 52 der Urteilsgründe vom Gericht zu Unrecht der Vorschlag zugeschrieben worden, jeden zweiten Lieferwagen als Lkw anzusetzen, ist auf Seite 11 des vom Kläger als Anlage K 3 eingereichten Gutachtens vom Januar 2008 zu verweisen, wo auf eine entsprechende Tendenz der Bestandsentwicklung hingewiesen wurde. Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass die auf Seite 13 jenes Gutachtens nach einem anderen, von dem des Beklagten abweichenden Verfahren erstellte Prognose insgesamt höhere Lkw-Anteile ergab.

4 Soweit der Kläger behauptet, für die Gesamtlärmbelastung seines Grundstücks habe sich das Gericht in Rn. 69 der Urteilsgründe auf Berechnungen des Beklagten gestützt, die ihm von diesem nicht vorgelegt worden seien, ist auf Seite 26 der als Anlage 1 zur Klageerwiderung eingereichten, dort exakt auf das Grundstück des Klägers bezogenen gutachtlichen Stellungnahme zu verweisen, der die Gutachter des Klägers in Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 19. März 2009 mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, das Gericht habe ihn zu Unrecht nicht mit dem Argument gehört, dass der zu erwartende Lärm des näher rückenden Tagebaus in die Gesamtlärmprognose hätte einfließen müssen, übersieht er, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vom Gericht nur verlangt, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Keineswegs muss das Gericht bei der Würdigung dieses Vorbringens den Vorstellungen eines Beteiligten folgen. Der Versuch des Klägers, mit seinen diesbezüglichen Ausführungen die rechtliche Würdigung durch den Senat als fehlerhaft anzugreifen, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.

5 Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass sich die Urteilsbegründung in Rn. 58 mit seinen Zweifeln an der ausreichenden Lärmreduzierung durch offenporigen Asphalt inhaltlich nicht näher auseinandersetzt, ist darauf hinzuweisen, dass - wie im Tatbestand des Urteils festgestellt - die Nebenbestimmung 5.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses den Träger der Straßenbaulast nicht nur zur Aufbringung, sondern auch zur Unterhaltung eines offenporigen Asphalts verpflichtet, der sicherstellt, dass die dafür angegebenen Korrekturwerte erzielt werden. Die auf die gegenteilige Auffassung gestützte Anhörungsrüge ist insoweit bereits unschlüssig.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.