Beschluss vom 27.10.2005 -
BVerwG 1 B 45.05ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B1B45.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2005 - 1 B 45.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B1B45.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 45.05

  • Bayerischer VGH München - 03.03.2005 - AZ: VGH 23 B 04.30734

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n
und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

3 "ob und inwieweit die Kriterien des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG zur nicht staatlichen Verfolgung auch entsprechend anzuwenden sind auf die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)".

4 Sie hält die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung für falsch, dass trotz der Aufnahme der nichtstaatlichen Verfolgung in den Katalog der Verfolgungstatbestände nach Art. 60 Abs. 1 AufenthG dies ohne Folgen für die Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG bleibe. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden und für eine Vielzahl von Verfahren entscheidungserheblich.

5 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Die Beschwerde legt schon die Entscheidungserheblichkeit der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht dar. Sie geht nicht auf die Umstände des zu entscheidenden Falles und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu ein. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass ein durch § 60 Abs. 5 AufenthG geschütztes Rechtsgut im Falle der Abschiebung der Klägerin bedroht wäre und dass eine solche Bedrohung von einem der in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit b AufenthG genannten Akteure ausginge. So setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem gerade auch von Privatpersonen ausgehende Gefährdungen (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG schon Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>) in den Blick zu nehmen sind, ausdrücklich ausgeführt hat, es sei "nichts dafür ersichtlich, dass für die Klägerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder für Freiheit besteht ..., kehrte sie derzeit in den Irak zurück" (UA S. 10). Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, warum diese tatrichterliche Würdigung der Sachlage im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG anders ausfallen müsste, wenn es dort neben staatlicher und quasi-staatlicher Verfolgung auch auf diejenige privater Akteure ankäme.

6 2. Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

7 "ob die - in Kraft getretene aber noch nicht umgesetzte - EU-Richtlinie 2000/83 (gemeint: 2004/83) vom 29.04.2004 bereits jetzt eine Wirkung entfalten kann und insbesondere der Begriff des 'ernsthaften Schadens' gemäß Art. 15 c RL 2004/83 auch zum jetzigen Zeitpunkt schon geprüft werden muss".

8 Sie bezieht sich auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), wonach die Mitgliedstaaten während des Laufs der Umsetzungsfrist einer Richtlinie gehindert seien, Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie beschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Im Übrigen seien sie während des Laufs der Umsetzungsfrist auch gehalten, die einzelnen Normen der nationalen Gesetzgebung richtlinienkonform und europafreundlich auszulegen. Die Beschwerde nennt beispielhaft den Begriff der "Religion", der in Art. 10 der RL 2004/83 u.a. als "Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen" umschrieben werde. Das Berufungsgericht verhalte sich zu der Frage nicht, sondern behaupte nur, die Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz (Art. 15 RL) blieben nicht hinter dem Schutz zurück, den § 60 Abs. 2 ff. AufenthG gewähre. Es fehle für die Ausführungen des Berufungsgerichts an einer Begründung, zumal es an anderer Stelle ausdrücklich festgestellt habe, dass der Schutz des § 60 Abs. 5 AufenthG staatliche Verantwortung für die Misshandlung voraussetzt, während Art. 15 c RL 2004/83 eine entsprechende Einschränkung gerade nicht enthalte.

9 Auch dieses Vorbringen ist mangels jedweder Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht geeignet, die Zulassung einer Grundsatzrevision zu begründen. Erneut geht die Beschwerde nicht auf die Umstände des zu entscheidenden Falles und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin jedenfalls keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe, ein. Damit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, inwiefern sich die Frage der Vorwirkung der zitierten EU-Richtlinie im vorliegenden Fall stellen könnte.

10 Soweit die im Rahmen der Grundsatzbeschwerde erhobene Rüge, das Urteil sei zur Frage des Verhältnisses des subsidiären Schutzes nach Art. 15 RL 2004/83 zu dem nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG "mit Gründen nicht versehen", als Rüge eines Verfahrensmangels verstanden werden kann, fehlt es auch hierfür an einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung. Der Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur vor, wenn die angefochtene Bescheidung so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Informationsfunktion gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht mehr erfüllen und ihre Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sich in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. den Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290 m.w.N.). Derartiges macht die Beschwerde nicht geltend.

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.