Beschluss vom 27.10.2005 -
BVerwG 10 B 78.05ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B10B78.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2005 - 10 B 78.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B10B78.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 78.05

  • VGH Baden-Württemberg - 20.06.2005 - AZ: VGH 7 S 2208/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 20. Juni 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 090 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Sie ist ferner unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die am 4. August 2005 abgelaufen war, eingelegt worden ist. Der Beschwerdeschriftsatz ist erst am 9. August 2005 beim Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eingegangen. Sowohl auf das Vertretungserfordernis als auch auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.