Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 3 B 46.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B3B46.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 3 B 46.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B3B46.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 46.04

  • VG Magdeburg - 24.02.2004 - AZ: VG 5 A 453/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG). Er macht geltend, der am 22. September 1955 durch das Staatliche Notariat H. erteilte Erbschein nach seinem Onkel, dem am 2. Juli 1955 verstorbenen C. S., sei falsch und er sei rechtswidrig nicht am Erbscheinverfahren beteiligt worden.
Das von dem Kläger vor den Nachlassgerichten verfolgte Verfahren zur Einziehung des genannten Erbscheins (zuletzt Beschluss des OLG Naumburg vom 12. Juni 2001 - 10 WX 12/01 -) blieb letztlich ebenso ohne Erfolg wie das Verfahren zur Rückübertragung der von seinem Onkel hinterlassenen Vermögensgegenstände, namentlich dem Miteigentumsanteil an einer Werft (Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. November 1993 - VG 3 A 39/93 - und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1994 - BVerwG 7 B 30.94 ).
1. Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben.
a) Zunächst macht der Kläger geltend, er sei vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht angehört worden. Das habe er in der mündlichen Verhandlung auch gerügt, ohne dass diese Rüge allerdings protokolliert worden sei. Davon abgesehen sei die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO unzulässig gewesen, da die Angelegenheit sowohl besondere rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise.
Daran ist richtig, dass die Beteiligten ausweislich der Akten vor der Übertragung des Rechtsstreits von der Kammer auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO nicht angehört worden sind, obwohl die Anhörung angesichts der Bedeutung einer solchen Entscheidung für den Fortgang des Verfahrens geboten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - NVwZ 2000, 1290, 1291; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003, § 6 Rn. 19). Dieser Mangel ist jedoch durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter geheilt worden, da der Kläger sich rügelos auf diese Verhandlung eingelassen hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO). Zwar behauptet der Kläger in der Beschwerdebegründung, er habe gegenüber dem Einzelrichter die fehlende Anhörung gerügt. Im Sitzungsprotokoll, in das nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind, findet diese Behauptung aber keine Bestätigung. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Protokolls sind nicht ersichtlich.
b) Soweit der Kläger in der Übertragung auf den Einzelrichter eine Vorenthaltung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sieht, weil wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles die Übertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt gewesen seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Schwierigkeiten bereitet es in diesem Fall allein, die Logik im klägerischen Vortrag nachzuvollziehen. So trägt er selbst in der Beschwerdebegründung vor, die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben seien nur "Scheinerben" gewesen. Es ist schlechterdings unverständlich, wie die Ausstellung eines Erbscheins, der dem Wortlaut und der damaligen Intention des Testaments uneingeschränkt entspricht, eine zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung berechtigende rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahme sein soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wie sich gerade daraus, dass es damals entsprechend den Absichten der Erblasser gelungen ist, die Werft im Familienbesitz zu halten, heute ein Rückgabeanspruch des Klägers ergeben soll. Die mangelnde Schlüssigkeit des Klägerbegehrens begründet keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i.S. des § 6 Abs. 1 VWGO.
c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Kläger darin, dass er seinen Vortrag bereits nach 20 Minuten habe unterbrechen müssen, da die mündliche Verhandlung während einer Sitzungsunterbrechung des vorhergehenden Verwaltungsstreits erfolgt sei. Daher habe er insbesondere die politische Situation des Jahres 1953 in der DDR, nämlich dass bei einer Erbeinsetzung seiner Person eine sofortige Enteignung aus dem Familienbesitz erfolgt wäre, nicht darlegen können. Ferner hätte er dem Gericht weiter und im Einzelnen darlegen wollen, "dass das Verwaltungsgericht Halle und das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass er zumindest (Mit)Erbe geworden ist".
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun. So lassen insbesondere die Urteilsgründe (S. 5 des Umdrucks) erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht gerade mit der Problematik beschäftigt hat, die der Kläger noch habe vorbringen wollen, nämlich dem Umstand, dass der Erblasser den Kläger nicht habe als Erben aufführen können, da die Werft ansonsten entschädigungslos enteignet worden wäre. Dieser Vortrag, der - wie auch die für diese Annahme maßgeblichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR - im Übrigen auch im Verwaltungsverfahren, auf das das angefochtene Urteil Bezug nimmt und das in der achtseitigen Klageschrift eingehend dargestellt ist, eine wesentliche Rolle spielte, wäre mithin nicht geeignet gewesen, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, zumal das Gericht die Richtigkeit dieser Behauptung zugunsten des Klägers unterstellt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2004 wurde in der Sitzung der Sach- und Streitstand mit dem Kläger erörtert. Da für den Beklagten niemand erschienen war, kam die Zeit für diese mündliche Verhandlung nahezu vollständig dem Kläger zugute. Im Übrigen wurde in diesem Protokoll u.a. der Vortrag des Klägers wörtlich protokolliert, dass die Werft enteignet worden wäre, wenn das Staatliche Notariat H. den Kläger als Erben festgestellt hätte. Ferner hatte der Kläger, wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich dargelegt wird, Gelegenheit, das Gericht zu befragen, ob ihm die Entscheidung des OLG Naumburg vorliege. Es sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, alle relevanten Tatsachen und rechtlichen Würdigungen vorzubringen. Dabei war es angesichts des Umfangs des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten - so lagen neben der Klageschrift vom 4. Juli 2003 Schriftsätze des Klägers vom 10. Juli 2003, 3. November 2003 sowie vom 17. Januar 2004 vor - Aufgabe des Vorsitzenden, auf einen konzentrierten Vortrag hinzuwirken.
d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob der Kläger tatsächlich Erbe geworden sei, geht schon deshalb fehl, weil es darauf nach der insoweit maßgeblichen - und unzweifelhaft richtigen - materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz nicht ankam. Entscheidend war allein, ob in der Ausstellung des Erbscheins eine rechtsstaatwidrige Verfolgung lag und nicht, ob er die Rechtslage zutreffend wiedergab.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sich in ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob das VwRehaG nach § 1 Abs. 1 S. 1 in diesem Fall überhaupt anwendbar ist". Es sei grundsätzlich zu entscheiden, "ob eine Entscheidung des damaligen staatlichen Notariats eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles (Verwaltungsentscheidung) ist". Die Frage bezieht sich also auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 VwRehaG, die das angefochtene Urteil im Fall des Klägers verneint hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
Die Frage, welche Stellen unter "behördliche Stellen" zu subsumieren sind, würde sich in diesem Zusammenhang nur stellen, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hätte, die Erteilung des Erbscheins durch das staatliche Notariat sei mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar gewesen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht aber ausdrücklich verneint. Die aufgeworfene Frage ist somit selbst dann nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zu ziehen, wenn sie im Sinne der Beschwerde - also bejahend - beantwortet würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).