Beschluss vom 27.10.2003 -
BVerwG 6 B 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:271003B6B66.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.10.2003 - 6 B 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:271003B6B66.03.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 66.03
- Hamburgisches OVG - 26.09.2003 - AZ: OVG 1 So 109/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulässigkeitserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.