Beschluss vom 27.09.2011 -
BVerwG 10 B 36.11ECLI:DE:BVerwG:2011:270911B10B36.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 10 B 36.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270911B10B36.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 36.11

  • Bayerischer VGH München - 28.06.2011 - AZ: VGH 20 B 11.30023

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. August 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.