Beschluss vom 27.09.2007 -
BVerwG 5 PKH 27.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270907B5PKH27.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 5 PKH 27.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270907B5PKH27.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 27.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.07.2007 - AZ: OVG 12 A 5050/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Der Antrag des Klägers und Antragstellers, ihm für eine Beschwerde oder Revision gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und aussichtslos erscheinen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Mit den genannten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2005 abgelehnt und eine als (außerordentliche) Beschwerde verstandene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2006 verworfen worden.

2 Die beabsichtigten Rechtsmittel wären unzulässig, weil die getroffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar sind (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es kann daher offenbleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung vorliegen.