Beschluss vom 27.09.2006 -
BVerwG 6 B 86.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B6B86.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.09.2006 - 6 B 86.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B6B86.06.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 86.06
- Hamburgisches OVG - 09.08.2006 - AZ: OVG 3 Bf 372/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.