Beschluss vom 27.09.2006 -
BVerwG 6 B 86.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B6B86.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2006 - 6 B 86.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B6B86.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 86.06

  • Hamburgisches OVG - 09.08.2006 - AZ: OVG 3 Bf 372/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.