Beschluss vom 27.09.2006 -
BVerwG 4 CN 1.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B4CN1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2006 - 4 CN 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B4CN1.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 CN 1.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.02.2005 - AZ: OVG 3 D 104/03.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Februar 2005 ist wirkungslos.
  3. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die vorinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen. Denn auf die Revision des Antragsgegners wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen abzuweisen gewesen.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat § 1 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28. Oktober 2003 (GVBl Bbg 2003 II S. 594) einschließlich des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) aus mehreren Gründen für unwirksam erklärt: Der Plangeber habe den in § 6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) der Länder Berlin und Brandenburg (GVBl Bbg 1998 I S. 14) enthaltenen Auftrag zur Sicherung des Freiraums im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin und das in § 33 Abs. 3 LEPro geregelte Gebot der Trennung zwischen störenden Nutzungen und immissionsschutzbedürftigen Gebieten verletzt. Die raumordnerische Abwägung sei ferner deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber die Zahl der tatsächlich durch Fluglärm betroffenen Anwohner unzureichend bzw. nicht zutreffend ermittelt habe. Die Zahl der von Fluglärm voraussichtlich betroffenen Anwohner an den in Betracht kommenden stadtnahen und stadtfernen Standorten hätte jedenfalls in gröberer Annäherung auf der Grundlage aktueller, wissenschaftlich anerkannter Erkenntnisse und Berechnungsverfahren ermittelt werden müssen. Das sei nicht geschehen. Außerdem sei der Gesichtspunkt des Lärmschutzes in der raumordnerischen Abwägung zur Standortentscheidung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Der Plangeber habe die Belange des Lärmschutzes im Standortvergleich zu niedrig gewichtet. Bei der Entscheidung zwischen stadtnahen und stadtfernen Standorten leide der LEP FS 2003 daher am Abwägungsfehler der Disproportionalität.

3 Der beschließende Senat hat sich in seinem Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04 ) betreffend die Klagen der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld im Rahmen der Inzidentkontrolle der Standortentscheidung (Zielaussage Z 1) im LEP FS 2003 mit den Gründen, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 gegen die Wirksamkeit des LEP FS 2003 angeführt hat, ausführlich auseinandergesetzt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Oberverwaltungsgericht die rechtlichen Anforderungen an das raumordnerische Abwägungsgebot überspannt hat und deshalb zu Ergebnissen gelangt ist, die mit Bundesrecht nicht vereinbar sind. Im Senatsurteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04 ) wird im Einzelnen dargelegt, dass die Entscheidung des LEP FS 2003 für den Standort Berlin-Schönefeld weder § 6 Abs. 3 LEPro noch § 33 Abs. 3 LEPro verletzt (UA Rn. 151 ff., 168 ff.). Er hat ferner begründet, dass die Träger der gemeinsamen Landesplanung bei ihrer Entscheidung zugunsten des Standortes Schönefeld auch hinreichend berücksichtigt haben, dass bei der Wahl eines stadtfernen Standorts wie Sperenberg die Anzahl der vom Fluglärm Betroffenen wesentlich geringer ist als am Standort Schönefeld (UA Rn. 148 ff.). Der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts, die Zielaussage Z 1 des LEP FS 2003 leide an einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Lärmauswirkungen an den Standorten Schönefeld und Sperenberg, wird zurückgewiesen (UA Rn. 157 ff.). Der Senat hat schließlich auch den vom Oberverwaltungsgericht erhobenen Vorwurf für unberechtigt gehalten, die Belange des Lärmschutzes seien im raumordnerischen Standortvergleich zu niedrig gewichtet worden (UA Rn. 164 ff.). Aus diesen Gründen ist der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04 ) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung für den Standort Schönefeld in LEP FS 2003 abwägungsfehlerfrei und wirksam war. Aus denselben Gründen hätte die Revision des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren Erfolg haben müssen.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 30.11.2006 -
BVerwG 4 CN 1.05ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B4CN1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 - 4 CN 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B4CN1.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 CN 1.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.02.2005 - AZ: OVG 3 D 104/03.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 27. September 2006 wird dahin ergänzt, dass die Antragstellerinnen neben den Kosten des Revisionsverfahrens auch die Kosten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg tragen.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die vorinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären war, entspricht es aus den im Beschluss vom 27. September 2006 angeführten Gründen billigem Ermessen, den Antragstellerinnen auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO).