Beschluss vom 27.08.2013 -
BVerwG 1 WRB 1.12ECLI:DE:BVerwG:2013:270813B1WRB1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 WRB 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:270813B1WRB1.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WRB 1.12

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 27.06.2012 - AZ: TDG S 6 BLa 03/08 undf S 6 GL 14/09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Heuwinkel und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsfeldwebel Barth
am 27. August 2013 beschlossen:

  1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass bei der Umstellung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen im Standort ... im Jahr 2007 ihr zustehende Mitbestimmungsrechte nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 und § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG verletzt worden seien.

2 Am 1. August 2007 wurde die Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen im Standort ... in der Weise umgestellt, dass die Verpflegung nicht mehr durch die Truppenküchen erfolgte, sondern einer Catering-Firma übertragen wurde. Im Juni 2007 hatte die Leiterin des Bundeswehrdienstleistungszentrums ... den Kommandeur des (damaligen) ... über diese Maßnahme informiert.

3 Mit Schreiben vom 13. August 2007 legte Oberstabsfeldwebel S., der damalige Sprecher der Versammlung der Vertrauenspersonen des ..., Beschwerde wegen Nichtbeteiligung der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Maßnahmen der Verpflegungsumstellung ein. Er machte geltend, dass er sich selbst wie auch als Vertrauensperson und als Sprecher beschwere, weil die Versammlung der Vertrauenspersonen des ... bzw. der ...kaserne nicht beteiligt worden seien. Aus Sicht der Vertrauenspersonenversammlung seien die Maßnahmen zur Regelung der Bereitstellung der Verpflegung beteiligungspflichtig. Insbesondere das Recht zur Mitbestimmung nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht nach § 24 Abs. 1 und 2 SBG sowie das Recht zur Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG seien verletzt worden. Er beantrage die Feststellung der genannten Beteiligungsrechte und verlange die Durchführung des Beteiligungsverfahrens in vollem Umfang. Bisher habe eine Beteiligung der Vertrauenspersonenversammlung nicht stattgefunden. Im Rahmen der Beteiligung seien zehn Maßnahmen und Regelungen von besonderem Interesse, darunter Regelungen zur Aufstellung des Menüplanes, zur Ausgabe der Verpflegung, für die Anlieferungs- und die Ausgabezeiten der Verpflegung, ferner Regelungen zur lebensmittelrechtlich einwandfreien Behandlung der Verpflegung und zur Teilnahmeberechtigung bezüglich der Verpflegung.

4 Mit Beschwerdebescheid vom 13. September 2007 gab der Kommandeur der ... der Beschwerde insoweit statt, als sich diese gegen die Nichteinhaltung der Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen sowie der Gremien der Vertrauenspersonen gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Neuregelung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen im Standort ... richtete. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Beschwerdebescheid ausgeführt, dass das Bundeswehrdienstleistungszentrum ... aufgefordert worden sei zu prüfen, ob die Möglichkeit bestehe, Verpflegung an Wochenenden und Feiertagen von anderer Seite bereitzustellen. Soweit dies wirtschaftlich sei, sei davon vorzugsweise Gebrauch zu machen. Die Prüfung habe ergeben, dass dies aufgrund der geringen Verpflegungsteilnehmerzahlen im Standort ... für die ...kaserne, die ...kaserne sowie für die ...kaserne zutreffe. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Ansprechpartner auf militärischer Seite, hier der Standortälteste des Standorts, davon in Kenntnis gesetzt werden müssen. In der Verantwortung des Standortältesten hätte es gelegen, die Beteiligung des Gremiums der Vertrauenspersonen auf Standortebene sicherzustellen. Die bereits am 21. Januar 2004 erteilte Zustimmung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen der Stellungnahme zum aufgezeigten Planungsansatz der Neuausrichtung der Truppenverpflegung (Konzept Teilküche) sei davon unabhängig. Darüber hinaus hätten über die standortumfassende Maßnahme alle militärischen Dienststellen informiert werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Daher sei der Beschwerde insoweit stattzugeben. Das Beteiligungsverfahren gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG sei nachzuholen. Ein Aussetzen der Maßnahme nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SBG sei allerdings nicht angezeigt. Beteiligungsrechte nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG bestünden nicht.

5 Gegen diesen Bescheid legte Oberstabsfeldwebel S. als Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung des ... unter dem 28. September 2007 weitere Beschwerde ein, auf die der Kommandeur der ...division mit Beschwerdebescheid vom 29. November 2007 den Beschwerdebescheid des Kommandeurs der ...brigade ... vom 13. September 2007 aufhob und die Beschwerde vom 13. August 2007 zuständigkeitshalber an den Standortältesten des Standorts ... verwies.

6 Mit Beschwerdebescheid vom 16. Januar 2008 gab der Stellvertretende Befehlshaber und Chef des Stabes des ..., zugleich als Standortältester ..., der Beschwerde in der Weise teilweise statt, dass er den Kasernenkommandanten der ...kaserne anwies, seine bisher getroffenen Befehle bezüglich der Unterstützung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden aufzuheben und nach entsprechender Beteiligung der Vertrauenspersonen erneut zu erlassen; er wies die Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Beteiligungsrechte nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 und § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG zurück; im Übrigen gab er die Beschwerde, die Bereitstellung der Verpflegung an Wochenenden betreffend, zuständigkeitshalber an das Bundeswehrdienstleistungszentrum ... ab. Zur Begründung ist im Beschwerdebescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Durch die Neuausrichtung der Truppenverpflegung im so genannten Teilküchenkonzept sei die gesamte Verantwortung für den Bereich Verpflegung auf die Bundeswehrdienstleistungszentren übertragen worden. Diese Verantwortung erstrecke sich infolgedessen auch auf die Bereitstellung der Verpflegung in ihrer Gesamtheit. Insoweit sei der Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Januar 2004 auf ministerieller Ebene beteiligt worden. Eine zusätzliche Beteiligung in der weiterreichenden Umsetzung des Teilküchenkonzeptes sei daher nicht geboten. Anders verhalte es sich bei ergänzenden Regelungen zur Bereitstellung von Verpflegung durch militärische Vorgesetzte. Hier bestehe ein Beteiligungsrecht für die zuständige Vertrauensperson als Anhörungs- und Vorschlagsrecht nach § 24 Abs. 1 und 2 SBG. Weitere Beteiligungsrechte seien nicht anzuerkennen. Soweit ein Beteiligungstatbestand bestehe, sei der Kasernenkommandant verpflichtet, seine den Dienstbetrieb betreffenden Weisungen, Regelungen und Befehle nach Durchführung einer Anhörung erneut zu fertigen. Die Bereitstellung von Verpflegung an Wochenenden und Feiertagen sei in der Verantwortung des Bundeswehrdienstleistungszentrums ... durchzuführen; deshalb sei die Beschwerde insoweit zuständigkeitshalber dorthin abzugeben.

7 Die gegen diesen Bescheid eingelegte weitere Beschwerde des Oberstabsfeldwebels S. als Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung des ...bataillons ... vom 31. Januar 2008 wies der Kommandeur des ... und Standortälteste S. mit Beschwerdebescheid vom 8. Juli 2008 zurück. Er verwies auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des Beschwerdebescheids vom 16. Januar 2008 und erklärte ergänzend, ein Mitbestimmungsrecht nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG bestehe schon deshalb nicht, weil die beanspruchten Mitbestimmungsrechte sich nicht auf Fragen der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen bezögen, die in der Zuständigkeit des Kasernenkommandanten lägen. Auch ein aus § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG herzuleitendes Mitbestimmungsrecht sei nicht erkennbar, weil sich diese Vorschrift nur auf Regelungen und Maßnahmen beziehe, die die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen als vorrangiges Ziel hätten.

8 Gegen den vorgenannten Beschwerdebescheid beantragte Oberstabsfeldwebel S. unter dem Briefkopf „Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne“ unter dem 28. Juli 2008 die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Er machte geltend, dass durch die Neuregelung der Verpflegungsbereitstellung im Standort ... ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Vertrauenspersonenversammlung Mitbestimmungsrechte der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne verletzt worden seien. Er beantragte festzustellen, dass die Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne bei der Umstellung der Verpflegungsbereitstellung Mitbestimmungsrechte gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 und § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG habe.

9 Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Januar 2009 (Az.: S 6 BLa 03/08) wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zurückgewiesen.

10 Auf die Beschwerde des Hauptfeldwebels ... B., des damaligen Sprechers der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne ..., gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.

11 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2012 (Az.: S 6 BLa 03/08 und S 6 GL 14/09) hat die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2008 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

12 Gegen diese dem 2. Stellvertretenden Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung des ...bataillons ... am 17. Juli 2012 und den Bevollmächtigten am 29. Juni 2012 zugestellte Entscheidung haben die Bevollmächtigten des Sprechers am 30. Juli 2012 Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 29. August 2012, beim Truppendienstgericht Süd am 31. August 2012 eingegangen, im Wesentlichen wie folgt begründet haben:

13 § 24 Abs. 6 SBG enthalte die Fälle der uneingeschränkten Mitbestimmung beim Dienstbetrieb. Lediglich abschließende gesetzliche Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen, Dienstvorschriften und Erlassen könnten eine Mitbestimmung nach § 24 Abs. 6 SBG sperren. Nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG sei hier ein Mitbestimmungsrecht gegeben. Das Bestehen allgemeiner gesetzlicher, z.B. lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen führe nicht dazu, der Vertrauensperson ein Mitbestimmungsrecht abzuschneiden. Vielmehr habe die Vertrauensperson das Recht, sowohl bei der Umsetzung der vorgegebenen gesetzlichen Verpflichtungen als auch bei weitergehenden Maßnahmen beteiligt zu werden. Die Tatsache, dass der zuständige Vorgesetzte verpflichtet sei, die Einhaltung vorhandener Regularien durch geeignete dienstaufsichtliche Maßnahmen sicherzustellen, lasse das Beteiligungsrecht nicht entfallen. Die vom Truppendienstgericht festgestellten „geltenden Lebensmittelbestimmungen“ zeigten ein Ziel. Das Erreichen dieses Zieles bedürfe der konkreten Umsetzung. Es bedürfe der Ausgestaltung, wann, wo und unter welchen Bedingungen die Catering-Firmen das Essen anzuliefern hätten. Es bedürfe ferner der Ausgestaltung, wann, wie und wo das Essen an die Soldaten ausgegeben werde. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen der Unfallverhütung beschränkten sich nicht nur auf ausdrücklich als Arbeitsschutz ergehende Anordnungen. Vielmehr fielen darunter sämtliche Maßnahmen, die der Verhütung von Dienstunfällen oder Gesundheitsgefahren dienten. Ein weiterer Mitbestimmungstatbestand ergebe sich aus § 25 Abs. 3 SBG, weil der Küchenbetrieb und die Kantine in der Kaserne eine Betreuungseinrichtung im Sinne der Vorschrift darstellten. Dies folge auch aus der Parallelvorschrift in § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Die Abschaffung der Verpflegung der Soldaten an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen durch die Truppenküche und die dafür eintretende Verpflegung durch eine Catering-Firma stellten beteiligungspflichtige Veränderungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.
In formeller Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung des Gremiums der Vertrauenspersonen auf Standortebene nicht stattgefunden habe. Deshalb sei ein Beteiligungsrecht der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne nicht weggefallen.

14 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich mit Schriftsatz vom 15. Januar 2013 geäußert und die Auffassung vertreten, dass ein Beteiligungsrecht der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG nicht bestehe. Grundsätzlich sei es möglich, einen Mitbestimmungstatbestand nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG anzunehmen, weil sich der Begriff der Betreuungseinrichtung nicht nur auf Heimbetriebe oder Unteroffizier- bzw. Offizierheime beschränke. Maßgeblich sei aber, dass im Jahr 2007 die Verpflegungsumstellung den gesamten Standort ... und nicht nur die ...kaserne betroffen habe. Eine vorherige Beteiligung des insoweit zuständigen Gremiums der Vertrauenspersonen auf Standortebene sei versäumt worden. Da neben der ...kaserne weitere Liegenschaften von der Verpflegungsumstellung betroffen gewesen seien, sei das gesetzlich zuständige Gremium für konzeptionelle Fragen von Betreuungseinrichtungen die Vertrauenspersonenversammlung des Standortes gewesen. Deshalb bestünden erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Legitimation des Sprechers der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne.

15 Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu der Frage angehört, ob nach der im Jahr 2010 abgeschlossenen Verlegung des früheren ...bataillons ... (seit 2007/2008 in das ...bataillon ... umgegliedert) von ... nach ... und ... und im Hinblick auf die derzeitige Belegung der ...kaserne ... mit zwei Kompanien des Lazarettregiments ... sowie mit einer Arztgruppe des Sanitätszentrums ... (bestehend aus drei bis vier Soldaten) die gegenwärtige Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne ... noch mit dem im Jahr 2007 bestehenden entsprechenden Gremium identisch ist.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakten BVerwG 1 WRB 1.12 und BVerwG 1 WNB 2.09 sowie die Gerichtsakten des Truppendienstgerichts Süd - S 6 BLa 03/08 und S 6 GL 14/09 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Der im Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 29. August 2012 gestellte Sachantrag bedarf der inhaltlichen Konkretisierung.

18 Unter Berücksichtigung des Vorbringens und des Sachantrags im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2008 ist das Rechtsschutzbegehren dahin auszulegen, dass - unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd - die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass bei der zum 1. August 2007 erfolgten Umstellung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen im Standort ... Mitbestimmungsrechte der Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne ... aus § 24 Abs. 6 Nr. 3 und § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG verletzt worden sind.

19 Träger und Inhaber möglicher Beteiligungsrechte nach den genannten Vorschriften ist allerdings nicht der Sprecher der Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne ..., sondern die Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne selbst als Gremium.

20 Das folgt aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 SBG. Danach werden Soldaten unter anderem durch Gremien der Vertrauenspersonen, hier durch die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SBG) vertreten. Bei dieser Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption - abgesehen von der in § 32 Abs. 2 Satz 3 SBG geregelten Ausnahme - nicht um eine Vollversammlung aller Vertrauenspersonen auf der Ebene des Kasernenbereichs, sondern vielmehr um eine Delegiertenversammlung der Versammlung der Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle (Höges, in: Wolf/Höges, SBG, Stand: März 2013, vor §§ 32 bis 47 Rn. 4; § 32 Rn. 5; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, Vorbem. §§ 32 bis 47 SBG Rn. 7), gegebenenfalls ergänzt um die Vertrauenspersonen weiterer selbstständiger Einheiten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 SBG oder um Mitglieder einer Personalvertretung nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 SBG.

21 Die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs hat dabei keine von der Vertrauenspersonenversammlung des Verbandes abgeleiteten Beteiligungsrechte inne, sondern vertritt selbstständig - neben der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes und gegebenenfalls der des Standortes (§ 32 Abs. 1, 3 SBG) - die gemeinsamen Interessen der Soldaten ihres Kasernenbereichs gegenüber dem Kasernenkommandanten (§ 32 Abs. 6 SBG; ebenso: Gronimus, a.a.O., § 32 Rn. 8). Gemäß § 32 Abs. 7 SBG gelten für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen, hier für die Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs, die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 des Gesetzes sowie der §§ 18 und 20 bis 26 SBG entsprechend. Dazu gehören auch die hier strittigen Beteiligungsrechte nach § 24 Abs. 6 Satz 3 und § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG.

22 Die jeweils in Rede stehenden Beteiligungsrechte stehen aber nicht isoliert den einzelnen Mitgliedern der Versammlungen der Vertrauenspersonen, damit auch nicht dem Sprecher einer Versammlung in der Funktion als Sprecher oder als Vertrauensperson zu, sondern dem Gremium insgesamt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 32 Abs. 6 SBG sowie aus Nr. 274 ZDv 10/2 („Beteiligung durch Vertrauenspersonen“). Danach ist die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nicht einzelnen Mitgliedern einer Versammlung der Vertrauenspersonen oder deren Sprecher zugewiesen, sondern den Mitgliedern des Gremiums als Ganzes. Deshalb kann die Verletzung von Beteiligungsrechten formell und materiell nur von dem Gremium selbst geltend gemacht werden. Davon ist auch das Truppendienstgericht zutreffend in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgegangen (BA S. 6 Abschn. II Nr. 2 a).

23 Der Sprecher einer Versammlung der Vertrauenspersonen hat in diesem Zusammenhang lediglich die Funktion, die Handlungsfähigkeit des Gremiums zu realisieren, weil das Gremium keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist (vgl. dazu Nr. 277 ZDv 10/2; Höges, a.a.O. § 33 Rn. 9).

24 Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat der Senat deshalb im Wege der Klarstellung das Rubrum des vorliegenden Verfahrens in der Weise modifiziert, dass Antragstellerin für die geltend gemachten Beteiligungsrechte die Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne ..., vertreten durch ihren Sprecher, ist.

25 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

26 a) Sie ist vom Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden (§ 22a Abs. 1 WBO). An diese Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 WBO gebunden.

27 b) Die Beschwerde ist ohne Verstoß gegen § 22a Abs. 4 WBO begründet worden.

28 Insoweit ist unerheblich, ob mit dem Eingang der Beschwerdebegründung am 31. August 2012 beim Truppendienstgericht Süd die in dieser Vorschrift geregelte Zwei-Monats-Frist für die Begründung der Beschwerde gewahrt worden ist.

29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sowohl über die Begründungspflicht als auch über die einzuhaltende Begründungsfrist bei Rechtsmittelbegründungsfristen in einer Rechtsmittelbelehrung zu belehren. Eine derartige vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 7 Abs. 2 WBO (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 22 ff. m.w.N.) hat das Truppendienstgericht der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht beigefügt. Selbst wenn die Beschwerdebegründungsfrist hier nicht eingehalten worden wäre, begründet der Mangel einer vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 7 Abs. 2 WBO die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO (stRspr, vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 25 m.w.N.). Der Ablauf der Frist von zwei Wochen im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist hier nicht eingetreten, weil die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung nicht nachgeholt worden ist.

30 Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der jeweilige Beschwerdeführer muss zur Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich vortragen, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht (Beschluss vom 10. November 2010 - BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 7). Das ist hier geschehen.

31 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

32 Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 10. November 2010 a.a.O. Rn. 8 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 30 m.w.N.). Der vom Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt ist dabei zugrunde zu legen. Allerdings ist der Senat bei der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht an die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe gebunden (Beschluss vom 10. November 2010 a.a.O. Rn. 8).

33 Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Antragstellerin für die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte die Antragsbefugnis fehlt.

34 a) Angesichts dessen kann dahin stehen, ob die Antragstellerin rechtswirksam vertreten ist. Der Senat weist informatorisch auf Folgendes hin:

35 Das Soldatenbeteiligungsgesetz unterscheidet bei den Gremien der Vertrauenspersonen und bei den Personalvertretungen in der Bundeswehr jeweils ausdrücklich zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung des Gremiums gegenüber Dritten; diese Bereiche sind jeweils separat geregelt. Das gilt für den Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung, dessen Geschäftsführungsbefugnisse in § 40 Abs. 2 Satz 1 SBG und dessen Vertretungsfunktionen in § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG festgelegt sind. Ebenso ist für den Personalrat die Geschäftsführung des Vorstandes in § 48 Satz 1 SBG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BPersVG gesondert geregelt gegenüber der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden des Personalrates in § 48 Satz 1 SBG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BPersVG.

36 Für den Sprecher einer Versammlung der Vertrauenspersonen hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 SBG Regelungen über die Geschäftsführung getroffen, ohne diese durch Vorschriften zur Vertretung des Gremiums gegenüber Dritten zu ergänzen. Eine Befugnis zur Vertretung des Gremiums gegenüber Dritten hat der Sprecher mithin nur, soweit ihm diese durch einen entsprechenden Beschluss der Versammlung übertragen worden ist. Da eine Versammlung der Vertrauenspersonen - ähnlich wie eine Gesamthandsgemeinschaft - als Gesamtheit ihrer Mitglieder handelt (vgl. § 32 Abs. 6 SBG, Nr. 274 ZDv 10/2), bedarf es zur Vertretung des Gremiums gegenüber Dritten eines besonderen Mandats der Mitglieder. Grundsätzlich ist daher eine Vertretung der Versammlung ohne ein entsprechendes Mandat an den Sprecher, das heißt ohne einen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gremiums gefassten Beschluss zu einer Angelegenheit, gegenüber dem Führer des Verbandes oder des entsprechenden Geschäftsbereiches oder gegenüber Dritten ausgeschlossen (Höges, a.a.O., § 33 Rn. 19; Gronimus, a.a.O., § 33 Rn. 22). Wenn sich eine Versammlung der Vertrauenspersonen zur Regelung ihrer Geschäftsführung eine Geschäftsordnung gibt (vgl. § 34 Abs. 4 SBG), sind mit Befugnissen des Sprechers zur Geschäftsführung nicht zwangsläufig auch Befugnisse zur Vertretung der Versammlung nach außen verbunden. Nichts anderes folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 3 SBG. Denn die dem Sprecher in dieser Vorschrift zugewiesene Funktion eines „Ansprechpartners“ des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten erfasst nur dessen passive Geschäftsführungsbefugnis in dem Sinne, dass der Sprecher der Versammlung deren alleiniger Empfangsbevollmächtigter ist (Gronimus, a.a.O., § 33 Rn. 23).

37 b) Erhebliche Zweifel bestehen daran, dass die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 32 Abs. 7 in Verbindung mit § 16 SBG das erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat.

38 Die Beschwerde vom 13. August 2007 und die weitere Beschwerde vom 28. September 2007 hat Oberstabsfeldwebel S. unter dem Briefkopf „...bataillon ... - Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung“ erhoben. Nur in der Begründung der Beschwerde wird einmal „...wegen Nichtbeteiligung der VPV des ... bzw. der ...kaserne“ überhaupt auf die Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne Bezug genommen, die dann aber in der weiteren Beschwerde vom 28. September 2007 nicht erwähnt wird. Eine weitere Beschwerde hat die Antragstellerin mithin nicht eingelegt. Die Beschwerdebescheide vom 29. November 2007 und vom 16. Januar 2008 gehen allerdings davon aus, dass es sich um eine Beschwerde des Sprechers der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne ... handelt. Die weitere Beschwerde vom 31. Januar 2008 und deren Begründung vom 3. März 2008 sind unter dem Briefkopf „(...-)...bataillon ... - Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung“ eingelegt; nur in der Begründung wird mit den Worten „bzw. der ...kaserne“ auf die Antragstellerin hingewiesen. Erst der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 28. Juli 2008 ist unter dem Briefkopf „Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne“ gestellt; in ihm wird nur noch eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte dieses Gremiums gerügt.

39 c) Der Senat kann diesen Aspekt allerdings ebenso dahinstehen lassen wie die Frage, ob die gegenwärtige Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne ... noch mit dem entsprechenden Gremium aus dem Jahr 2007 identisch ist, dessen Mitbestimmungsrechte hier in Rede stehen, nachdem das gegenwärtige Gremium nicht mehr durch Vertrauenspersonen des ehemaligen ...bataillons ... besetzt ist, sondern durch Vertrauenspersonen eines anderen Verbandes.

40 d) Denn jedenfalls steht der Versammlung der Vertrauenspersonen der ...kaserne ... keine Antragsbefugnis für die hier geltend gemachten Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte zu.

41 Nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts Süd betraf die beanstandete Verpflegungsumstellung nicht nur die ...kaserne ..., sondern den gesamten Standort .... Dazu hat schon der Kommandeur der ...brigade ... in seinem Beschwerdebescheid vom 13. September 2007 ausgeführt, dass es seitens des Standortältesten ... einer Beteiligung der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Standortebene bedurft hätte. Der Standort ... umfasste im Jahr 2007 mehr als zwei Kasernen, sodass auf dieser Ebene eine Versammlung der Vertrauenspersonen des Standorts im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 SBG die Interessen ihres Geschäftsbereichs gegenüber dem Standortältesten wahrzunehmen hatte. Da die beanstandeten Maßnahmen den Geschäftsbereich des Standortes ... betrafen, hätte nur die Versammlung der Vertrauenspersonen des Standortes ... eine Verletzung ihrer Rechte wegen fehlender Beteiligung rügen können und müssen.

42 Beteiligungsrechte einer anderen Versammlung von Vertrauenspersonen können durch die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs nicht geltend gemacht werden. § 16 SBG, der gemäß § 32 Abs. 7 SBG auch den Versammlungen der Vertrauenspersonen das Beschwerderecht einräumt, beschränkt dieses Recht nur auf die Wahrnehmung eigener Rechte des jeweils betroffenen Gremiums. Eine Vertretung oder eine Prozessstandschaft zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten anderer Gremien sieht das Soldatenbeteiligungsrecht nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin nicht „in Wegfall geraten“, sondern hat nie bestanden.

43 3. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.