Beschluss vom 27.08.2003 -
BVerwG 9 A 26.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B9A26.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.08.2003 - 9 A 26.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B9A26.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 26.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.