Beschluss vom 27.08.2003 -
BVerwG 7 B 25.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B7B25.03.0

Beschluss

BVerwG 7 B 25.03

  • VG Berlin - 12.11.2002 - AZ: VG 25 A 114.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung eines rund 6000 m² großen Grundstücks in Berlin-..., das im September 1950 auf der Grundlage der Grundstückskontrollverordnung vom 27. Juli 1950 (VOBl Groß-Berlin I S. 207) unter Treuhandverwaltung gestellt und im September 1957 vom Treuhänder an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen veräußert wurde. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Rückübertragungsantrag wegen redlichen Erwerbs ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin fest. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage stattgegeben, weil die Veräußerung des Grundstücks nicht im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR gestanden habe und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahmen beständen, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen den Rechtsverstoß hätte erkennen müssen (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG) sowie unter Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Erwerb eingewirkt habe (§ 4 Abs. 3 Buchst. b VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung durch den staatlichen Verwalter i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG anzunehmen sei, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist typisches Merkmal des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 4 VermG, an den § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG anknüpft, eine hoheitliche Vermögensverwaltung, die Bundesbürger und Ausländer hinnehmen mussten, weil sie nach Verlassen der DDR oder mangels eines dortigen Wohnsitzes über ihr Eigentum nicht mehr verfügen konnten (Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137 S. 415 <416>; Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 S. 1 <3 f.> m.w.N.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprach die im Fall der Klägerin angeordnete Treuhandverwaltung dem Typus staatlicher Verwaltung, weil dadurch der in West-Berlin ansässigen Wohnungsgenossenschaft auf staatliche Anordnung die Befugnis entzogen wurde, über ihr Grundvermögen in Ost-Berlin zu verfügen. Bei seiner Würdigung, die Bestellung von Treuhändern für die Verwaltung des in Ost-Berlin gelegenen Wohnungsvermögens von Wohnungsgenossenschaften mit Sitz in West-Berlin sei zumindest seit In-Kraft-Treten der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl Groß-Berlin I S. 445) als faktische staatliche Verwaltung anzusehen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage der Grundstückskontrollverordnung angeordnete Treuhandverwaltung hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Wirkungen mit der in § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten getroffenen Regelung übereinstimmte. Da die Maßnahme damit der Sache nach durch eine in der Erläuterung der Bundesregierung zu § 1 Abs. 4 VermG (BTDrucks 11/7831 S. 2) genannte Vorschrift gedeckt war, kann dahingestellt bleiben, ob die dort genannten Rechtsvorschriften den Anwendungsbereich staatlicher Verwaltung abschließend bestimmen.
Dass die Treuhandverwaltung des Wohnungsvermögens der Klägerin im Ostteil Berlins durch hoheitliche Verwaltungsmaßnahme angeordnet und nicht auf zivilrechtlicher Grundlage durchgeführt wurde, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig zweifelhaft wie die Wiedergutmachungsbedürftigkeit des damit verbundenen Eigentumseingriffs. Schon aus diesem Grund liegt die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die teilungsbedingte Diskriminierung der gebietsfremden Klägerin durch Entzug ihrer eigentumsrechtlichen Verfügungsbefugnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Wohnungsgenossenschaften mit Sitz in Ost-Berlin gleichfalls nicht mehr befugt waren, durch ihre gewählten Vertreter zu handeln. Die weitere Frage, "wann ... die Bestellung eines Treuhänders mit der Befugnis, über das Treuhandvermögen zu verfügen, als Verwaltungsakt anzusehen und damit nach Artikel 19 des Einigungsvertrags als wirksame, bestehen gebliebene Voraussetzung für den Verkauf von Vermögenswerten zu beachten" ist, würde sich in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht stellen, weil der vom Verwaltungsgericht angenommene Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG die Rechtsstaatswidrigkeit des damit eröffneten Zugriffs auf das Eigentum unabhängig von einer bestehenden Verfügungsbefugnis voraussetzt.
Auch die Frage, "unter welchen Voraussetzungen ... von einer gezielten Beeinflussung des Erwerbsvorgangs und damit nicht mehr von einer geordneten Verwaltungspraxis i.S. des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG auszugehen" ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG voraus, dass die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <290>; Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 S. 7 <10>; Urteil vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 15.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16 S. 56 <57, 58 ff.>). Ob eine solche Manipulation im Einzelfall vorliegt, ist anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen und darum einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat den manipulativen Charakter des Erwerbs darin gesehen, dass die Veräußerung des treuhänderisch verwalteten Grundstücks den im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften der DDR widersprochen habe und der Treuhänder sowie die Abteilung Aufbau des Magistrats, die ihm in der Bestallungsurkunde gesetzwidrig eine Verfügungsbefugnis bescheinigt habe, mit ihrer Kompetenzanmaßung den Erwerbsvorgang gezielt beeinflusst hätten. Inwiefern diese tatrichterliche Bewertung einen weiteren Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung hervorruft, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Aus ähnlichen Gründen bedarf es keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, "nach welchen Kriterien ... der Begriff 'Ausnutzung von persönlichen Beziehungen zu hochrangigen Politikern' als Machtmissbrauch nach § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG zu werten bzw. einzugrenzen" ist. Nach § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG ist der Rechtserwerb in der Regel unredlich, wenn er darauf beruhte, dass der Erwerber durch Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Erwerbsvorgang eingewirkt hat. Eine persönliche Machtstellung i.S. dieser Vorschrift kann auch bei guten Beziehungen zu maßgeblichen Personen anzunehmen sein, wenn ein in der Person des Erwerbers liegender Umstand gegeben ist, der ihm eine "unsachliche" Einflussnahme auf die zu treffende Entscheidung ermöglichte (Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95, 108 <111 f.>). Das Verwaltungsgericht hat greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Regelbeispiels aus der Stellung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen als innerhalb und außerhalb der DDR anerkannten Künstlers sowie daraus abgeleitet, dass er nach der Darstellung des Treuhänders in einem Schreiben an die Nationale Front vom 9. Mai 1957 bei Besichtigungen seiner Kunstschmiede durch den Ministerpräsidenten Grotewohl und den Oberbürgermeister Ebert zum Ausdruck gebracht habe, er werde von weiteren Investitionen zur Errichtung eines Ausstellungsraums Abstand nehmen, wenn er das Grundstück nicht käuflich erwerben könne; diese Vorgänge hätten nach einer Ablehnung des Verkaufs durch den Treuhänder und vor dem Abschluss des Kaufvertrags stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hat damit die in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätze auf den Einzelfall angewendet und den zugrunde liegenden Sachverhalt gewürdigt. Seine Erwägungen geben zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung keinen Anlass. Ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, ist für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ohne Belang.
Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision zur Klärung der Voraussetzungen in Betracht, unter denen "greifbare tatsächliche Anhaltspunkte" für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbers bestehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, wenn sich die redlichkeitsbegründenden Tatsachen trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungs-möglichkeiten nicht erweisen lassen und tatsächliche Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Redlichkeit des Erwerbs geben (Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12; Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 94.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 8; Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 <77 ff.>). Dass tatsächliche Umstände in diesem Sinne auch festgestellte Indizien sein können, also solche Tatsachen, aus denen das Gericht auf das Vorliegen von Beweistatsachen schließt und schließen darf, liegt auf der Hand und muss darum nicht erst im Rahmen eines Revisionsverfahrens geklärt werden. Die Frage, welchen Beweiswert die Indiztatsachen haben, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantworten und verleiht darum der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich nicht die Vernehmung des Mitarbeiters ... des Magistrats aufdrängen, der in einem Protokoll über eine Besprechung mit Mitarbeitern des Amts für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR vom 20. Oktober 1981 die Äußerung vermerkt hatte, dass zwar nicht die Wohnungsgenossenschaften, aber deren im Ostteil der Stadt gelegene Grundstücke der staatlichen Verwaltung nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952
unterlägen, und in einem Vermerk zur Rechtslage der Genossenschaften in Ost-Berlin vom 1. November 1983 die Auffassung vertreten hatte, der Treuhänder sei zu Verfügungen über die Grundstücke befugt, soweit dies durch Gesetz zwingend geregelt sei. Das Maß der Sachaufklärung bestimmt sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts. Dessen Annahme, dass vor dem In-Kraft-Treten der Verwalter-Verordnung vom 11. Dezember 1968 (GBl DDR 1969 I S. 1) keine Rechtsgrundlage zur Veräußerung treuhänderisch verwalteten Grundvermögens bestanden habe, beruht nicht auf den Vermerken des Mitarbeiters ... aus den Jahren 1981 und 1983, sondern auf einer Ermittlung und Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften zur staatlichen Verwaltung. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Gericht es hierbei verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, von den ihm zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen. Ob der Treuhänder unter Hinweis auf seine Bestallungsurkunde weitere Grundstücke aus dem verwalteten Genossenschaftsvermögen an Private veräußert hat, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es eine auf interne Anweisungen gestützte, gegen Rechtsvorschriften der DDR verstoßende Verwaltungspraxis nicht als ordnungsgemäße Verwaltungspraxis i.S. des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG angesehen hat. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juli 2000 - BVerwG 8 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 5 S. 14 <17> m.w.N.). Aus entsprechenden Gründen ergibt sich ein Aufklärungsmangel auch nicht aus der Beschwerdeerwiderung des Beklagten, der den Standpunkt vertritt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtspraxis von Verwalterverkäufen hätte ermitteln müssen, was zu der Erkenntnis geführt hätte, dass die Veräußerung von Grundstücken durch den Treuhänder bereits vor 1968 lediglich der Zustimmung des Rats des Kreises - in Berlin: des Magistrats - unterlegen habe. Abgesehen davon, dass für Fälle, in denen zu einer derartigen Praxis durch unveröffentlichte Richtlinien wie die Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 (GBl DDR I S. 673) angeleitet wurde, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis angenommen werden könnte (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 30.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 142 S. 432 <436>), war das vom Beklagten in Bezug genommene Regelwerk auf die bereits vor 1945 im Westteil Berlins ansässige Klägerin nicht anwendbar. Weil auf internen Anweisungen beruhende Veräußerungen verwalteten Grundvermögens durch den Treuhänder nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis begründen konnten, greift auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene und vom Beklagten unterstützte Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht durch.
Ebenso wenig musste sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen, die im Verkaufsjahr 1957 bestehenden "Vorstellungen weiter Bevölkerungskreise" von der Befugnis eines Treuhänders zu Veräußerungen von unter Treuhandverwaltung stehenden Grundstücken einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft an Private zu ermitteln. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter anderem aus der Bezeichnung als Treuhänder gefolgert, auch ein juristischer Laie hätte erkennen müssen, dass ein Treuhänder nicht wie der Eigentümer über das Eigentum frei verfügen durfte. Diese Erwägung war aber für seine Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbers ersichtlich nicht entscheidungstragend; das ergibt sich daraus, dass in dem angegriffenen Urteil eine Reihe tatsächlicher Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbers aufgeführt sind, die auch unabhängig von der Bedeutung des Treuhänderbegriffs diese Bewertung rechtfertigen sollen. Auf dem behaupteten Aufklärungsmangel kann das angegriffene Urteil deshalb nicht beruhen. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht das entsprechende Verständnis des Treuhänderbegriffs in der DDR für eine nicht beweisbedürftige gerichtskundige Tatsache i.S. des § 291 ZPO gehalten hat (vgl. hierzu Beschluss vom 22. August 1989 - BVerwG 9 B 207.89 - Buchholz 303 § 291 ZPO Nr. 2).
Dass das Gericht die "näheren Umstände der Beziehungen zwischen dem Erwerber ... und führenden Politikern der DDR" nicht aufgeklärt hat, führt nicht zu einem Aufklärungsmangel. Eine Klärung dieser Frage wäre für das Verwaltungsgericht nur entscheidungserheblich gewesen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass der Erwerber tatsächlich einen sachwidrigen Einfluss auf den Erwerbsvorgang genommen hat. Demgegenüber hat es seine Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbs in diesem Zusammenhang aus den tatsächlich festgestellten Umständen hergeleitet, dass der Treuhänder zum Verkauf des Grundstücks anfangs nicht bereit war und in seinem Schreiben an die Nationale Front auf die bereits erwähnte Verknüpfung des Erwerbsanliegens des Rechtsvorgängers des Beigeladenen mit dem insbesondere von Oberbürgermeister Ebert bekundeten Interesse an einer besseren Präsentation seiner Werke hingewiesen hatte. Von diesem Standpunkt aus mussten sich dem Verwaltungsgericht die von der Beschwerde vermissten Aufklärungsmaßnahmen nicht aufdrängen. Abgesehen davon könnte das Urteil auf einem solchen Verfahrensmangel nicht i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen, weil es eigenständig von der Bejahung der Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG getragen wird.
Einer Klärung der Frage, ob das Grundstück mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurde und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, bedurfte es in der Tatsacheninstanz schon deswegen nicht, weil auch nach dem Klagevorbringen des Beigeladenen keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das in Rede stehende Grundstück nach der Schädigungsmaßnahme in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurde.
Unbegründet ist der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, weil es "keine genauen Feststellungen über die subjektive Kenntnis von Rechtsverstößen auf Seiten des Erwerbers getroffen" habe. Das Verwaltungsgericht hat seine Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbs auf tatsächliche Umstände gestützt, aus denen sich nach seiner Würdigung greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Rechtsvorgängers des Beigeladenen ergaben. Es hat deshalb angenommen, dass die Grundannahme des redlichen Erwerbs erschüttert ist mit der Folge, dass nach Ausschöpfen aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten die materielle Beweislast den Erwerber trifft. Eine solche Überzeugungsbildung steht, wie sich aus den Bemerkungen zu der in diesem Punkt erhobenen Grundsatzrüge ergibt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruht. Die hieran anknüpfend vom Beklagten geäußerte Ansicht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs angenommen, betrifft die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im konkreten Fall und ist damit nicht geeignet, die Zulassung der Verfahrensrevision zu begründen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG.