Beschluss vom 27.08.2003 -
BVerwG 3 B 86.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B3B86.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2003 - 3 B 86.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B3B86.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 86.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.04.2003 - AZ: OVG 5 A 4466/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107,37 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die allein Grundsatzbedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht und muss daher als unzulässig verworfen werden.
Eine entsprechende Darlegung setzt die entweder ausdrückliche oder sinngemäße Herausarbeitung einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts voraus, die im angestrebten Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann. Diesen Mindestanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Ihr ist bereits nicht oder nur mit äußerster Mühe eine abstrakte und klärungsfähige Fragestellung zu entnehmen. Vor allem aber enthält sie keine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts i.S. des § 137 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageabweisung maßgeblich auf Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts gestützt (S. 5 unten bis 6 des Urteilsumdrucks). In einer Hilfserwägung ("Unabhängig davon ...") hat das Oberverwaltungsgericht sich mit Fragen des § 813 Abs. 2 BGB befasst. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdebegründung hinsichtlich beider Begründungselemente klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts aufwerfen müssen, was indessen hinsichtlich keines Begründungselements geschehen ist. Unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, im Hinblick auf Art. 20 GG erscheine es als problematisch, das Kosten und Gebühren für Vollzugsakte ohne entsprechende Verwaltungsakte zur Fälligkeit von Kosten und Gebühren führen sollen, und ebenso wenig genügen die Darlegungen zu § 273 BGB sowie § 813 Abs. 2 BGB den zu stellenden Mindestanforderungen, weil sie sich darin erschöpfen, der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts einen eigenen abweichenden Standpunkt entgegenzusetzen. Insoweit verhilft der Beschwerdebegründung auch nicht der bloße Hinweis zur Zulässigkeit, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung.