Beschluss vom 27.08.2003 -
BVerwG 1 B 191.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B1B191.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2003 - 1 B 191.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B1B191.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 191.03

  • Hessischer VGH - 16.05.2003 - AZ: VGH 7 UE 656/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Berufungsgericht der Bitte um Unterstützung des Klägers in einem Schreiben vom 17. Dezember 2001 nicht nachgekommen sei, ihn im Rahmen der Geltendmachung eines Bleiberechts aus einer landesrechtlichen Altfallregelung gegenüber der Ausländerbehörde zu unterstützen. Mit diesem Vortrag lässt sich ein Fehler des Berufungsverfahrens - von unzureichenden Darlegungen im Übrigen abgesehen - schon deshalb nicht herleiten, weil ein etwaiges ausländerrechtliches Bleiberecht aufgrund eines Erlasses der obersten Landesbehörde nicht Gegenstand des gegen die Beklagte betriebenen Asylverfahrens ist. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, den Asylbewerber im Asylverfahren gegenüber der Ausländerbehörde zu unterstützen und Rechtsauskünfte zu landesrechtlichen Erlassregelungen zu erteilen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.