Beschluss vom 27.07.2011 -
BVerwG 1 WB 21.11ECLI:DE:BVerwG:2011:270711B1WB21.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2011 - 1 WB 21.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270711B1WB21.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 21.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 27. Juli 2011 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf die Zulassung des Antragstellers zu dem Lehrgang Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst National … (LGAN …), der in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2013 stattfinden wird.

2 Am 2./3. November 2010 hatte der Abteilungsleiter I beim Personalamt der Bundeswehr über die Eignung und am 29. November 2010 über die Zulassung von Offizieren zur Teilnahme am Generalstabslehrgang … entschieden. Dabei wurde der Antragsteller vom Abteilungsleiter I als „gut geeignet“ bewertet, jedoch nicht zur Teilnahme zugelassen.

3 Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 11. März 2011 zurückwies. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. April 2011 verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter, zu dem Lehrgang zugelassen zu werden, hilfsweise den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Auswahl zur Teilnahme an dem Lehrgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte der Antragsteller vor allem aus, dass er nach dem Grundsatz der Bestenauslese zum LGAN … zuzulassen sei und ihm in der Auswahlrichtlinie vorgesehene Richtwertvorgaben für einzelne Truppengattungen nicht entgegengehalten werden dürften.

4 Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 übermittelte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Entscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom selben Tage, dass der Antragsteller zum LGAN … zugelassen wird.

5 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Juli 2011 erklärte der Antragsteller daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

7 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat sich mit dem Schreiben vom 25. Juli 2011 bereits vorab einer Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen.

8 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Auswahlunterlagen des Personalamts der Bundeswehr, die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: … -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakte des parallelen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR 3.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

9 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

10 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit der Entscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom 25. Juli 2011, den Antragsteller zum LGAN … zuzulassen, dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 -, vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -) der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.

11 Über den weiteren Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht im Rahmen dieses Beschlusses des Senats zu entscheiden (vgl. hierzu Beschlüsse vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 13.09 - und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 66.09 Rn. 16). Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO und § 142 Satz 1 WDO). Eine von dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht.

12 Die Beigeladenen tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.