Beschluss vom 27.07.2010 -
BVerwG 9 PKH 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B9PKH2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2010 - 9 PKH 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B9PKH2.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 2.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren BVerwG 9 B 108.09 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte - Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 B 108.09 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).