Beschluss vom 27.07.2006 -
BVerwG 1 B 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270706B1B2.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 2.06

  • Hessischer VGH - 02.11.2005 - AZ: VGH 6 UE 3204/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe Beweisanträge des Klägers zu Unrecht abgelehnt und wesentlichen Vortrag des Klägers nicht beachtet. Es habe dadurch den Kläger in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Sie zeigt die behaupteten Verfahrensmängel indes nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf.

3 Der Kläger hatte im gerichtlichen Verfahren als Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten, aufgrund derer er Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei befürchtet, u.a. ein Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Juli 1999 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger dem Amt als Aktivist der PKK in Hessen bekannt geworden und in dieser Eigenschaft am 5. Mai 1999 von einem Mitarbeiter des Amtes mit dem Ziel der Zusammenarbeit angesprochen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a. beantragt,
eine amtliche Auskunft des Leiters des Bundesamtes für Verfassungsschutz einzuholen
- zum Beweis dafür, dass die Türkei als Signaturstaat des europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus Zugriff auf die über den Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten hat,
- zum Beweis dafür, dass auch andere „Geheimdienste“ und das Bundeskriminalamt Zugriff auf die über den Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten haben und dass die türkischen Sicherheitsbehörden auch dort über Verbindungsbeamte und auf sonstige Weise Zugriff auf diese Daten haben.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei, da der Senat davon ausgehe, dass alle Daten, die auf die im Antrag bezeichnete Weise zur Kenntnis türkischer Behörden gelangen könnten, diesen im vorliegenden Fall ohnehin im Rahmen des Strafnachrichtenaustauschs oder über die Veröffentlichungen in der Özgür Politika bekannt geworden seien (Sitzungsprotokoll vom 2. November 2005). Er bezog sich damit auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Koblenz vom 26. November 1997 wegen Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG in Tateinheit mit Nötigung, Landfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung (Beteiligung an einer Autobahnblockade durch kurdische Demonstranten im März 1994 sowie an Gebietsversammlungen der verbotenen PKK zwischen Mai und Oktober 1995) sowie auf zwei Zeitungsartikel in der Özgür Politika aus dem Jahre 1995 bzw. 2003, in denen der Kläger namentlich genannt wird. In dem letztgenannten Artikel wird über den misslungenen Anwerbeversuch des Verfassungsschutzes bei dem Kläger berichtet und das Originalschreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Juli 1999 abgebildet (Gerichtsakte Bl. 219 f.).

5 Die Beschwerde meint, der Beweisantrag hätte nicht abgelehnt werden dürfen. Wenn man die Beweisbehauptung als wahr unterstelle, wäre auch davon auszugehen, dass den türkischen Behörden bekannt sei, dass der Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz als Aktivist der PKK in Hessen geführt werde. Dann hätte das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen können, dass es sich bei dem Kläger um einen bloßen Mitläufer und Sympathisanten der PKK handele, sondern davon ausgehen müssen, dass die türkischen Behörden ihm eine Mitgliedschaft in der PKK unterstellten. Nach den im Urteil selbst aufgestellten Kriterien, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung hätten, wozu auch die Mitgliedschaft in der PKK gehöre, hätte der Berufung dann stattgegeben werden müssen. Dem Berufungsgericht sei daher offenbar der Vortrag des Klägers über das Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, den es im Tatbestand des Urteils noch erwähnt habe, „verloren gegangen“.

6 Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde nicht - wie für eine Gehörsrüge erforderlich - dar, dass die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet oder das Berufungsgericht sonst seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung wesentlichen Vorbringens des Klägers verletzt hat. Inwiefern die - prozessrechtlich grundsätzlich zulässige - Ablehnung des Beweisantrags als unerheblich als solche fehlerhaft gewesen sein soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie behauptet selbst nicht, dass relevante Daten über den Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeichert seien, die - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - über die Informationen aufgrund des Strafnachrichtenaustauschs und der genannten Zeitungsartikel hinausgingen. Sie bemängelt lediglich, dass das Berufungsgericht sich an seine in dem Ablehnungsbeschluss vertretene Auffassung über die Unerheblichkeit der Beweisanträge in den Urteilsgründen nicht gehalten habe und insbesondere das Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Juli 1999 aus den Augen verloren habe. Diese Vorwürfe kann die Beschwerde indes nicht anhand der Urteilsgründe belegen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Kläger trotz dieses Schreibens im Ergebnis „nicht nach außen hin als aktives PKK-Mitglied und/oder Anstifter oder Unterstützer separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten, sondern lediglich als auf niedrigem Profil tätigen Sympathisanten“ eingestuft hat, dessen Strafverfolgung in der Türkei sich als unwahrscheinlich darstellt, lässt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht den Schluss zu, dass das Gericht sich in Widerspruch zu den Gründen seines Beweisablehnungsbeschlusses gesetzt oder das Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz unberücksichtigt gelassen hat. Denn bei dieser Bewertung des Berufungsgerichts handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der exilpolitischen Betätigungen des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. In diesem Rahmen war das damals mehr als sechs Jahre zurückliegende Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nur eines von vielen Indizien, das nach Auffassung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht ausreichte, um den Kläger in den Augen der türkischen Behörden auch derzeit noch als aktives PKK-Mitglied und/oder Anstifter oder Unterstützer separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten im Sinne der in dem Urteil genannten Anforderungen anzusehen (UA S. 16 f.). Andere Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung das fragliche Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und die - als wahr unterstellte - Kenntnis der türkischen Strafverfolgungsbehörden von diesem Schreiben nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, legt die Beschwerde weder dar noch sind sie sonst erkennbar. Da das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Aktivitäten des Klägers ausdrücklich auch auf den zweiten Zeitungsartikel in der Özgür Politika, in dem über den misslungenen Anwerbungsversuch des Verfassungsschutzes bei dem Kläger berichtet wird, eingegangen ist (UA S. 17) und sich diesem Artikel auch der Wortlaut des Schreibens des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 9. Juli 1999 entnehmen lässt, spricht alles dafür, dass das Berufungsgericht insoweit seine Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht nicht verletzt hat. Die Beschwerde wendet sich mit Ihren Vorwürfen daher in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Einordnung und Bewertung des Schreibens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und insgesamt gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, ohne damit einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.