Beschluss vom 27.07.2005 -
BVerwG 4 BN 30.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270705B4BN30.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2005 - 4 BN 30.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270705B4BN30.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 30.05

  • Niedersächsisches OVG - 17.02.2005 - AZ: OVG 1 KN 7/04

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller zu 1 trägt zwei Drittel, der Antragsteller zu 2 ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die genannten Zulassungsgründe werden in der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert sie nicht. Sie macht in der Art einer Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, dass die tatsächliche Verkehrsführung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 304 die ursprüngliche Planung, hier ein Feriengebiet entstehen zu lassen, "ad absurdum" führe und dass dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich diesem Vortrag auch nicht sinngemäß entnehmen.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.