Beschluss vom 27.07.2004 -
BVerwG 5 B 48.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270704B5B48.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2004 - 5 B 48.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270704B5B48.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 48.04

  • Niedersächsisches OVG - 25.02.2004 - AZ: OVG 4 LC 262/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Februar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des Begriffs der "Unterhaltszahlungen" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Unterhaltsvorschussgesetz beitragen, dessen Auslegung in der obergerichtlichen Rechtsprechung für Fälle umstritten ist, in denen der unterhaltsverpflichtete Elternteil Zahlungen lediglich auf Verbindlichkeiten für das noch von dem anderen Elternteil und den unterhaltsberechtigten Kindern bewohnte ehemalige Familienheim leistet.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 17.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.