Beschluss vom 27.06.2008 -
BVerwG 3 B 101.07ECLI:DE:BVerwG:2008:270608B3B101.07.0

Beschluss

BVerwG 3 B 101.07

  • VG Dresden - 20.07.2007 - AZ: VG 12 K 3143/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Erbengemeinschaft nach seinem Vater wegen der Enteignung eines der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen abgewiesen. Da der Kläger, der im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zur Erbengemeinschaft gehörte, geltend gemacht hatte, testamentarischer Erbe eines zwischenzeitlich verstorbenen Mitglieds der Erbengemeinschaft geworden zu sein, hat das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung eigener Rechte des Klägers für möglich gehalten. Es hat die Klagebefugnis allerdings im Hinblick auf die gegenüber den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ergangenen Entscheidungen für zweifelhaft angesehen, dies aber dahingestellt sein lassen, weil die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet sei; denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes gestützte Enteignung wiedergutzumachen sei, sei allein nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zu beurteilen.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.

3 1. Dem vorab gestellten Antrag des Klägers, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über seinen Erbscheinsantrag beim Amtsgericht D. nach § 94 VwGO auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden, weil jenes Verfahren hier nicht vorgreiflich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Erbenstellung des Klägers unterstellt und die Klage allein aus Sachgründen abgewiesen. Eine Aussetzung des Verfahrens käme daher von vornherein nur in Betracht, wenn die vom Kläger erhobenen Rügen an sich berechtigt wären, aber wegen seiner nicht abschließend geklärten Erbenstellung offen wäre, ob sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich werden können. So liegt es hier jedoch nicht; denn es ist weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar, noch hat die Rechtssache die hilfsweise dazu geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 2. a) Der Kläger sieht die Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Verwaltungsgericht die Enteignung vom Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgenommen und dem Vermögensgesetz zugeordnet habe, weil sie bereits begrifflich den Verlust des Eigentums bezwecke, während das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen den Grundsatz aufgestellt habe, dass Rehabilitierungsbegehren, die auf die Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen gerichtet seien, nicht schon deswegen dem Vermögensgesetz unterfielen.

5 Die gerügte Abweichung ist nicht erkennbar. Zwar gibt der Kläger den vom Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (BVerwGE 116, 42 <44>) aufgestellten Rechtssatz zutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch weder unmittelbar noch mittelbar auf einen dazu im Widerspruch stehenden Rechtssatz gestützt.

6 Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich beruft, hängt die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG - einander ausschließende Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat (zuletzt Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9, unter Berufung auf die Urteile vom 21. Februar 2002 a.a.O. und vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz a.a.O. Nr. 3 = VIZ 2002, 25). Ansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt haben. Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, selbst wenn sie ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst haben, primär auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet. Die vom Kläger beanstandete Aussage des Verwaltungsgerichts, Enteignungen seien als zielgerichtete Eigentumszugriffe von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen, kann vor dem Hintergrund dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nur dahin verstanden werden, dass solche Maßnahmen immer dann dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zuzuordnen sind, wenn sie durch den Eigentumsentzug gekennzeichnet sind, dieser also nicht bloße, wenn auch nicht unbeabsichtigte Nebenfolge eines auf die Person gerichteten Angriffs ist. Dies trifft typischerweise auf Enteignungen zu, die - wie hier - auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes gestützt waren; denn deren gesetzlich vorgegebener Zweck war von der Person des Eigentümers unabhängig. War dieser Zweck im Einzelfall nur vorgeschoben, ist die Maßnahme als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz - VermG - zu qualifizieren; ihrer Rechtsnatur nach bleibt sie auch in diesem Fall ein Eigentumszugriff nach dem Aufbaugesetz, der von den Vorschriften des Vermögensgesetzes erfasst wird. Nur in diesem Sinne können die Ausführungen des Verwaltungsgerichts begriffen werden. Damit stehen sie auch nicht im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Senats, dass Rehabilitierungsbegehren, die auf die Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen gerichtet sind, nicht allein deswegen dem Vermögensgesetz unterfallen; denn sie schließen keineswegs aus, dass sich die Wiedergutmachung eines Eigentumszugriffs, der sich - anders als hier - als Nebenfolge einer gegen die Person gerichteten Verfolgungsmaßnahme darstellt, nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes richtet.

7 b) Da der Rechtsstreit insoweit auch keine Fragen aufwirft, die in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt sind, kommt die hilfsweise begehrte Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht in Betracht.

8 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.