Beschluss vom 27.06.2007 -
BVerwG 10 B 42.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B10B42.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2007 - 10 B 42.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B10B42.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 42.07

  • Bayerischer VGH München - 24.07.2006 - AZ: VGH 9 B 04.30118

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2 a) Die Beklagte rügt, es widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative, wenn es das Berufungsgericht als unerheblich erachte, ob die Klägerin über Armenien nach Berg-Karabach gelangen könnte und dort eine zumutbare inländische Fluchtalternative hätte, weil es dem Asylbewerber freistehe, den Zielstaat seiner Flucht zu wählen, und die Möglichkeit, innerhalb des Heimatstaates eine Zuflucht zu finden, unwesentlich sei, wenn der Zentralstaat sie ausgebürgert habe und in das Kernterritorium nicht wiedereinreisen lasse (Beschwerdebegründung S. 4).

3 Mit diesem Vorbringen kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht - wie erforderlich - die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage auf, für die sie eine Divergenz behauptet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 2007 in dem Verfahren BVerwG 1 B 165.06 auf eine gleichlautende Divergenzrüge der Beklagten näher ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4 b) Die Beklagte wirft zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Fall auf, dass die unter „a“ erörterte Divergenz nicht vorliegt (Beschwerdebegründung S. 4 f.):
(1) Lässt die Ausbürgerung durch den Zentralstaat die Klärung der Frage obsolet werden, ob der Ausländer in einem - zugänglichen - Teilbereich des Herkunftsstaats Aufnahme finden könnte?
(2) Kann eine eventuelle inländische Fluchtalternative einem Asylsuchenden auch dann entgegengehalten werden, wenn er den Ort der Zuflucht nur über einen Drittstaat - hier: Armenien - unter bestimmten Erschwernissen, u.a. wegen möglicher Wartezeiten und Beantragung etwa des Flüchtlingsstatus dort, erreichen kann?

5 Auch diese Rügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sie der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss vom 5. April 2007 auf eine gleichlautende Grundsatzrüge der Beklagten näher ausgeführt. Auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.