Beschluss vom 27.06.2005 -
BVerwG 3 B 43.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B3B43.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2005 - 3 B 43.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B3B43.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 43.05

  • VG Gera - 16.12.2004 - AZ: VG 2 K 808/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel entsprechend den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Der Kläger begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde allein mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diesen Verfahrensmangel sieht er darin, dass das Verwaltungsgericht seine im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung vom 21. April 1993, wonach der Kläger keine eigenen Ansprüche nach Art. 21 und 22 EV auf die streitigen Grundstücke geltend mache, unter Verstoß gegen die anerkannten Auslegungsregeln ausgelegt habe. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei diese Erklärung nur auf zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen gerichtet gewesen, das sich in der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befunden habe. Auf Restitutionsansprüche habe - entgegen der Auslegung durch das Verwaltungsgericht - nicht verzichtet werden sollen.
Damit ist jedoch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Regelung ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft, ein error in procedendo, nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung, ein error in judicando (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Dagegen ist die Auslegung von im Verwaltungsverfahren abgegebenen Willenserklärungen Teil der Anwendung materiellen Rechts. Die hier von dem Kläger als fehlerhaft gerügte Auslegung der Verzichtserklärung vom 21. April 1993 wäre, die Richtigkeit der Annahme unterstellt, nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern - soweit eine Überprüfbarkeit im Revisionsverfahren überhaupt eröffnet ist - als eine Verletzung des materiellen Rechts anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 132 Rn. 21 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.