Beschluss vom 27.06.2002 -
BVerwG 3 B 94.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B3B94.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2002 - 3 B 94.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B3B94.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 94.02

  • Thüringer OVG - 13.11.2001 - AZ: OVG 2 KO 169/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 204 516,75 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.
Die Rüge, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze daher den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, geht fehl. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist der entscheidungstragende Gesichtspunkt, dass das Unternehmen der Klägerin eine Neugründung sei und daher nicht von dem im Haushaltsplan festgelegten Subventionszweck erfasst werde, mit den Beteiligten erörtert worden. Das geht schon daraus hervor, dass der entsprechende Teil des Landeshaushaltsplans der Prozessvertreterin der Klägerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Fax zugeleitet worden ist und die zu einem anderen Punkt geladenen Zeugen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ohne Vernehmung entlassen worden sind. Dieser Ablauf bestätigt die im Nichtabhilfebeschluss des Oberverwaltungsgerichts gegebene Darstellung, dass in der mündlichen Verhandlung die Frage der Förderfähigkeit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt "Neugründung oder Übernahme" erörtert worden ist. Letztlich bestätigt auch die Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin, dass diese Frage in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Wenn sich die Klägerin von dieser Wendung des Verfahrens überrascht fühlte, hätte es bei ihr gelegen, eine Vertagung zu beantragen, um Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu erhalten, zumal angesichts des geschilderten Ablaufs nicht zweifelhaft sein konnte, dass das Gericht diese Frage als bedeutsam ansah. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Verletzung des Aufklärungsgebots des § 86 Abs. 1 VwGO auf. Das nunmehrige Vorbringen, das Unternehmen der Klägerin sei keine Neugründung gewesen, reicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wäre nur zu bejahen, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Aufklärung zu dieser Frage hätte aufdrängen müssen. Dazu trägt die Beschwerde jedoch nichts vor.
Schließlich geht auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht hätte nach § 86 Abs. 2 VwGO einen mit Gründen versehenen Beschluss über die Nichtvernehmung der geladenen Zeugen fassen müssen. Die genannte Bestimmung schreibt einen solchen Beschluss nur bei Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages vor. Ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift ist ein solcher Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht aber nicht gestellt worden. Dass das Protokoll unrichtig sei, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.