Beschluss vom 27.05.2004 -
BVerwG 1 B 244.03ECLI:DE:BVerwG:2004:270504B1B244.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 B 244.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270504B1B244.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 244.03

  • VGH Baden-Württemberg - 09.07.2003 - AZ: VGH 11 S 420/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die erste von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einer Ausweisung, die auf einer Verurteilung des Ausländers zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung beruht, "eine generalpräventive Wirkung überhaupt zu erwarten" sei, stellt keine einer grundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage dar, sondern zielt auf die Klärung der Tatsachenfrage, welche Wirkungen von einer bestimmten Ausweisung ausgehen, wobei zusätzlich auf einen Umstand des Einzelfalles abgestellt wird, nämlich "das hohe Alter des Klägers".
Die Beschwerde hält des weiteren die Frage für klärungsbedürftig, ob die generalpräventiv begründete Ausweisung mit dem besonderen Ausweisungsschutz von Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsübereinkommens (ENA) in Einklang zu bringen sei, wenn die Freiheitsstrafe, die der Ausweisung zu Grunde liege, zur Bewährung ausgesetzt worden sei und wenn das hohe Alter des Klägers mit in die Entscheidung einfließe. Soweit die Beschwerde nicht auf den individuellen Umstand des hohen Alters des Klägers abstellt, wirft sie zwar eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Diese ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die Frage, wann besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA die Ausweisung eines Ausländers rechtfertigen, nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Ausweisung privilegierter Ausländer wegen schwerwiegender Gründe im Sinne von § 48 AuslG (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 <262 f.>; Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10, S. 49 f.). Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist danach möglich, wenn der Ausländer eine besonders schwer wiegende Straftat begangen hat und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 262). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Das Gewicht der Straftat ist nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen. Im Falle durchgreifender generalpräventiver Erwägungen stehen eine Strafaussetzung zur Bewährung und in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose der Ausweisung nicht entgegen (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 255). Bei der Ermessensentscheidung sind im Übrigen alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Dass über die bisherige Rechtsprechung hinaus erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf besteht, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Ob und inwieweit das hohe Lebensalter des Klägers bei der generalpräventiven Rechtfertigung seiner Ausweisung hinreichend berücksichtigt worden ist, ist eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Einzelfallwürdigung. Dieser kommt keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.