Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 7 B 101.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B7B101.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 7 B 101.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B7B101.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 101.02

  • VG Greifswald - 11.04.2002 - AZ: VG 1 A 637/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. April 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 447,53 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob die manipulative Ausübung des Vorerwerbsrechts durch den Rat des Kreises eine unlautere Machenschaft gegenüber dem Alteigentümer darstellt, wenn damit der Eigentumserwerb durch einen "West-Käufer" verhindert werden sollte, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. In einem Revisionsverfahren kann insbesondere geklärt werden, ob die von dem Verwaltungsgericht gezogene Parallele zu der Vorgabe eines bestimmten Erwerbers in den so genannten "Ausreisefällen" (vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - BVerwGE 107, 156 <162 ff.>; Beschluss vom 15. Juli 1999 - BVerwG 7 B 33.99 -) auf die manipulative Ausübung des Vorerwerbsrechts übertragbar ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 7.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.