Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 3 C 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B3C21.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 3 C 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B3C21.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 C 21.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1999 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 1998 sind unwirksam.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, weil sich die von ihm erlassene Ordnungsverfügung - infolge der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen - als rechtswidrig erwiesen hat und der Beklagte daher ohne die Aufhebung der Verfügung im Rechtsstreit unterlegen wäre. Hinsichtlich des Streitwerts verbleibt es beim Beschluss vom 19. Oktober 2000.