Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 3 C 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B3C21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 3 C 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B3C21.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 21.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1999 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 1998 sind unwirksam.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, weil sich die von ihm erlassene Ordnungsverfügung - infolge der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen - als rechtswidrig erwiesen hat und der Beklagte daher ohne die Aufhebung der Verfügung im Rechtsstreit unterlegen wäre. Hinsichtlich des Streitwerts verbleibt es beim Beschluss vom 19. Oktober 2000.