Beschluss vom 27.04.2005 -
BVerwG 6 B 72.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B6B72.04.0

Beschluss

BVerwG 6 B 72.04

  • VGH Baden-Württemberg - 12.08.2004 - AZ: 1 S 564/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die Verfahrens- (1.) und die Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Den Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht der Kläger darin, dass im Berufungsurteil auf entscheidungserhebliche sachliche Argumente überhaupt nicht eingegangen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit drei im Einzelnen im Berufungszulassungsantragsschriftsatz vom 10. November 2003 und im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 5. April 2004 benannten Verletzungen von Grundrechten des Klägers nicht auseinander gesetzt. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Eine fehlende Auseinandersetzung mit Rechtsausführungen der Parteien rechtfertigt noch nicht den Schluss darauf, dass das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes (rechtliche) Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 25, 137, 140, stRspr). Davon kann hier aber in Bezug auf die drei (a) bis c)) von der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfragen keine Rede sein.
a) Zunächst führt die Beschwerde an, der Kläger habe einen Verstoß der angegriffenen Verwaltungsentscheidung gegen Art. 14 Abs. 1 GG dargetan. Das Recht, einen Kampfhund zu halten, stelle eine konkrete subjektive Eigentumsposition dar, in welche durch oder aufgrund der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) eingegriffen werde. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof, allerdings in knapper Form, ausweislich des Berufungsurteils zur Kenntnis genommen. Im Tatbestand wird der entsprechende Rechtsstandpunkt als Vorbringen in der ersten Instanz ausgeführt (Urteil S. 4), so dass auch davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen in Erwägung gezogen hat.
b) Außerdem macht die Beschwerde geltend, der Kläger habe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorgebracht, den der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Normenkontrollurteil vom 16. Oktober 2001 (DVBl 2002, 495 = VBlBW 2002, 292) ausführlich mit dieser Frage befasst und auf dieses Urteil im vorliegenden Verfahren ausdrücklich Bezug genommen.
c) Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil habe auch nicht den klägerischen Hinweis auf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot berücksichtigt, ist ebenfalls nicht berechtigt. Auf das "Verbot der Doppelbestrafung" musste der Verwaltungsgerichtshof nach den dargestellten Grundsätzen nicht eigens eingehen, zumal für das vergleichbare Verhältnis der Zuverlässigkeit im Waffenrecht zu einer strafrechtlichen Vorverurteilung bereits entschieden worden ist, dass dies das Doppelbestrafungsverbot nicht berührt (Beschluss vom 9. April 1992 - BVerwG 1 B 52.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 62).
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Sache ebenfalls nicht zu. Der Kläger hält insgesamt sechs Fragen für klärungsbedürftig. Vier Fragen davon betreffen das unmittelbare Verhältnis von Landespolizeirecht zu Bundesverfassungsrecht (a) aa) bis dd)), eine das Verhältnis von Landespolizeirecht zu Strafrecht (c) und eine weitere das Verhältnis polizeirechtlicher Regelungen von Ländern und Bund untereinander (d). Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich insoweit fallübergreifende Fragen des revisiblen Rechts stellen könnten, die noch einer revisionsgerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 -). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (Beschluss vom 10. Februar 2004 - BVerwG 6 B 3.04 -). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt keine der vier (aa) bis dd)) von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen im unmittelbaren Verhältnis von Landespolizeirecht zu Bundesverfassungsrecht.
aa) Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist es mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz PolVOgH i.V.m. Ziff. 2.3.2.3. VVwVgH (Ziff. 3.2.2. VwVgH) Kampfhunden generell ein größeres Sicherheitsrisiko unterstellt wird, als Waffen, welche ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mit geführt werden dürfen?" Mit dieser Frage zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit sich bei der Auslegung der für maßgeblich gehaltenen Norm des Art. 14 GG Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen. Dabei kann es aus Gründen der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht auf Fragen der Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Polizeiverordnung ankommen, sondern lediglich auf solche, die das Verständnis der bundesverfassungsrechtlichen Regelung in Art. 14 GG betreffen. Der Kläger setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Gesetz (vgl. z.B. BVerfGE 72, 9 <22>) und zur Zulässigkeit von Eigentumseingriffen zur Gefahrenabwehr (BVerfGE 20, 351) auseinander. Außerdem berücksichtigt er die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Gefahrenabwehrrecht und Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu etwa Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 60; Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138). Deshalb kann sein Vorbringen nicht darlegen, inwieweit sich eine fallübergreifende und bisher noch ungeklärte Problematik im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 GG stellen könnte.
bb) Die Beschwerde hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist es mit Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn aufgrund einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage einer Polizeiverordnung, bzw. Verwaltungsvorschrift (hier: § 3 Abs. 4 Satz PolVOgH i.V.m. Ziff. 2.3.2.3. VVwVgH [Ziff. 3.2.2. VwVgH]), eine Eigentumsposition vollständig entzogen wird?" Auch insoweit wird keine klärungsbedürftige Frage zu Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG aufgezeigt.
cc) Die Beschwerde hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist es mit Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn aufgrund einer strafrechtlichen Vorverurteilung aus dem Jahre 1993, ohne Hinzutreten neuerer Erkenntnisse, auf der Grundlage einer Polizeiverordnung, bzw. Verwaltungsvorschrift (hier: § 3 Abs. 4 Satz PolVOgH i.V.m. Ziff. 2.3.2.3. VVwVgH [Ziff. 3.2.2. VwVgH]), die Frage der 'Zuverlässigkeit' als Hundehalter verneint wird?" Auch insoweit wird aus der Fragestellung nicht deutlich, inwiefern das Verständnis der bundesrechtlichen Regelungen von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG geklärt werden soll. Die Beschwerde zeigt auch keinen fallübergreifenden Bezug der Frage auf, sondern knüpft sie an die konkreten Umstände des Falles.
dd) Schließlich hält die Beschwerde die folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn Hundehalter aus unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Hunden unterliegen?" Auch diese Frage ist auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Norm ausgerichtet. Mit ihr ist aber keine Weiterführung im rechtlichen Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG verbunden. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass der Gleichheitssatz jeden Träger der öffentlichen Gewalt nur in seinem Zuständigkeitsbereich bindet. Unterfällt ein Rechtsgebiet der Normgebung des Landes, so ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Länder von ihrer Kompetenz in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen.
b) Die Beschwerde macht ferner zum Gegenstand der Grundsatzrüge die Frage: "Ist es mit § 143 StGB vereinbar, wenn es unterschiedliche Länderregelungen im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Hunden gibt? Kann durch die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in einer Verwaltungsvorschrift eine Strafbarkeit gem. § 143 StGB begründet werden?" Für die Beantwortung dieser Frage ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zuständig, weil § 143 StGB als strafrechtliche Norm nicht zu denjenigen gehört, über die eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO geführt werden könnte. Daran ändert im Ergebnis auch die Adhäsionsregelung in § 17 Abs. 2 GVG nichts, weil die von der Beschwerde in Zweifel gezogene "Vereinbarkeit" von § 143 StGB mit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen die Frage nach den Strafbarkeitsvoraussetzungen ist, die aber nur im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens beantwortet werden kann. Außerdem ist die vom Kläger angesprochene Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits weitgehend behandelt worden (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht u.a. § 143 Abs. 1 StGB für nichtig erklärt. § 143 Abs. 1 StGB hat es als nicht durch ein Gesetzgebungsrecht des Bundes gedeckt angesehen und ausgeführt: "§ 143 Abs. 1 StGB sanktioniert Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Zucht von gefährlichen Hunden oder den Handel mit ihnen verbieten. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Weise einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach Landesrecht und sind dort sehr unterschiedlich geregelt, so dass Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Grundsätzlich ist der Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass diese Verbote im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall. Schon der Begriff des gefährlichen Hundes ist nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen, die für die Gefährlichkeit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfen ... und dafür auch unterschiedlich umfangreiche Rasselisten vorsehen, gibt es Vorschriften, nach denen es für die Einstufung als gefährlicher Hund auf die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt. ... Auch die Zucht gefährlicher Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind nicht in allen Bundesländern verboten. ... Folge dieser tatbestandlichen Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143 Abs. 1 StGB bundesweit unterschiedlich auswirkt. Die Divergenzen des Landesrechts werden auf die bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt. Es wird demzufolge durch § 143 Abs. 1 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht, sondern die bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt ... § 143 Abs. 1 StGB kann deshalb weder für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein." Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Beschwerdevorbringen weiterführende Rechtsfragen enthält, welche durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beantwortet wären.
c) Schließlich hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Bundesländer, bzw. des Bundes, im Wesentlichen einheitliche Regelungen im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Hunden zu schaffen?" Diese Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wenn eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird, ist nämlich im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 a.a.O.). Eine solche Norm des Bundesrechts, gegen die ein zwischen den einzelnen Ländern unkoordinierter Regelungsstand im Hinblick auf den Umfang mit sog. gefährlichen Hunden verstoßen könnte, wird von der Beschwerde nicht dargetan.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.