Beschluss vom 27.04.2004 -
BVerwG 7 B 17.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270404B7B17.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2004 - 7 B 17.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270404B7B17.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 17.04

  • VG Leipzig - 05.11.2003 - AZ: VG 1 K 1488/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung von Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Eigentumsverlust nicht auf eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zurückzuführen sei.
Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).
1. Die Kläger zu 1 und 2 (im Folgenden: die Kläger) sehen eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung des Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140). Nach dieser Entscheidung sei Voraussetzung einer rechtmäßigen Enteignung nach dem Aufbaugesetz gewesen, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant gewesen sei. Abweichend davon habe das Verwaltungsgericht den Zweck "Gestaltung der Außenanlagen" als ausreichend für eine Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz angesehen.
Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn die Kläger arbeiten keine der angegriffenen und der herangezogenen Entscheidung zugrunde liegenden und einander widersprechenden Rechtssätze heraus, sondern beschränken sich auf die Rüge, dass das Verwaltungsgericht einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz fehlerhaft angewendet habe. Solche Subsumtionsfehler begründen aber keine Divergenz im revisionsrechtlichen Sinne.
2. Ebenfalls ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger halten für klärungsbedürftig, welches Maß an Konkretisierung die Aufbaumaßnahme in Bezug auf das in Anspruch genommene Grundstück haben muss, damit die Inanspruchnahme auch unter Zugrundelegung der in der DDR geltenden Maßstäbe als willkürlich bzw. willkürfrei einzustufen sei.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - über die bisher getroffenen Entscheidungen des Senats zu den Voraussetzungen unzulässiger Vorratsenteignungen hinaus (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6) - keiner allgemein gültigen Beantwortung zugänglich ist; es bestimmt sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ob eine Aufbaumaßnahme bereits als konkret geplant bezeichnet werden kann. Das gilt auch, soweit man die von den Klägern gestellte Frage dahin verengt, ob der Aufbauzweck "Gestaltung von Außenanlagen" genügt, die Willkürlichkeit eines Eigentumszugriffs unter dem Gesichtspunkt der Vorratsenteignung zu verneinen; denn auch dies hängt von den Einzelumständen und insbesondere davon ab, ob der Aufbauzweck in hinreichendem Zusammenhang mit anderen geplanten oder durchgeführten städtebaulichen Maßnahmen steht und dadurch eine konkret nachvollziehbare Sinngebung erfährt.
Falls der an dieser Stelle erhobene Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag auseinander gesetzt, dass der Eigentumszugriff politisch motiviert gewesen sei, als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen sein sollte, würde auch diese nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen. Das Verwaltungsgericht erwähnt diesen Vortrag im Tatbestand seiner Entscheidung und gibt damit zu erkennen, dass es ihn zur Kenntnis genommen hat. Es hat sich auch der Sache nach damit auseinander gesetzt, indem es im Einzelnen dargelegt hat, warum die Enteignungsmaßnahme den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen entsprochen habe und daher nicht willkürlich gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.