Beschluss vom 27.03.2008 -
BVerwG 9 BN 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9BN1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2008 - 9 BN 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9BN1.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 1.08

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 27.02.2008 - AZ: OVG 4 K 31/06

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2008 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Verfassungsrecht gebietet kein anderes Ergebnis, weil es jedenfalls nicht verlangt, dass Rechtsschutz gegen richterliche Akte gerade durch eine höhere Instanz gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvK 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408>).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.