Beschluss vom 27.03.2003 -
BVerwG 4 B 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B4B18.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 - 4 B 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B4B18.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 22.01.2003 - AZ: OVG 8 C 11286/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Derartige Rechtsfragen des revisiblen Rechts enthält die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob die Vorschrift des § 52 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt" und "ob die durch das OVG vorgenommene Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist". Beide Fragen beziehen sich auf § 52 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz und damit auf eine landesrechtliche Norm, die zum irrevisiblen Recht gehört. Dessen Auslegung ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 560 ZPO). Angesprochen wird allerdings auch die bundesrechtliche Norm des Art. 3 GG. Im Hinblick auf Art. 3 GG könnte die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn die Beschwerde eine - klärungsbedürftige - Rechtsfrage zu seiner Auslegung aufwerfen würde. Das ist nicht der Fall. Zur Auslegung des Art. 3 GG enthält die Beschwerde keine Frage. Ein Zulassungsgrund ist deshalb nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.