Beschluss vom 27.03.2002 -
BVerwG 3 B 48.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B3B48.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2002 - 3 B 48.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B3B48.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 48.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht K i m m e l und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde/Klage des Beschwerdeführers/ Klägers werden verworfen.
  2. Der Beschwerdeführer/Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die angebrachten Rechtsbehelfe sind unzulässig, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger nur eine Beschwerde oder auch eine Klage erhoben hat. Die von § 152 Abs. 1 VwGO eröffneten Beschwerdemöglichkeiten liegen nicht vor. Auch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen (vgl. § 50 VwGO) ist nicht gegeben; die Behauptung, vorliegend handele es sich um eine "länderübergreifende" Sache, kann eine solche Zuständigkeit nicht eröffnen. Daher ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte nicht gegeben; darüber ist bereits mit Hinweisschreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 belehrt worden.