Beschluss vom 27.02.2013 -
BVerwG 4 BN 12.13ECLI:DE:BVerwG:2013:270213B4BN12.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2013 - 4 BN 12.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:270213B4BN12.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 12.13

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.12.2012 - AZ: OVG 7 D 64/10.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

2 Die Frage, wie Lärmpegelbereichsfestsetzungen in Bebauungsplänen hinreichend bestimmt umgesetzt werden können, ist zu unbestimmt, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Festsetzungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

3 Sollte die Antragsgegnerin die Frage aufwerfen wollen, ob die Festsetzung Nr. 5.1 Satz 1 des Bebauungsplans Nr. 66455/06 - Gereonshof in Köln/Altstadt Nord in Verbindung mit der Planzeichnung inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wäre ihr entgegen zu halten, dass diese Frage eine solche des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.