Beschluss vom 27.02.2012 -
BVerwG 4 BN 10.12ECLI:DE:BVerwG:2012:270212B4BN10.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2012 - 4 BN 10.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270212B4BN10.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.12

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Verfahrens.

2 1. Der Antragsteller wirft dem Senat im Zusammenhang mit der Behandlung seiner mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Grundsatzrüge zur Rügepflicht und Frist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB einen Gehörsverstoß vor, räumt aber selbst ein, dass sich der Senat mit seinem Vortrag befasst hat. Soweit er geltend macht, der Senat habe den Vortrag zur Sinnhaftigkeit der Frist innerhalb eines Normenkontrollverfahrens und der dann gegebenen prozessualen Situation übergangen, wird nicht beachtet, dass der Senat die vom Antragsteller formulierte Frage in ihrer Allgemeinheit als nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Aus der Formulierung des Senats „wenn innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zwar ein Normenkontrollantrag gestellt wurde ...“ erschließt sich ohne Weiteres, dass gerade auch die prozessuale Situation in den Blick genommen wurde. Dass der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.

3 2. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Senat habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das Oberverwaltungsgericht von Amts wegen einen Hinweis hätte erteilen müssen, missversteht er möglicherweise die Ausführungen des Senats. Der Senat hat nicht darauf abgestellt, ob dem Antragsteller die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB generell bekannt war, sondern hat die Verfahrensrüge für unbegründet erachtet, weil ein Normenkontrollgericht nicht verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass - wie der Antragsteller ausführt - eine spätere Begründung zwar möglich sei, aber keine noch laufenden Fristen wahre. Ob im konkreten Fall die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB noch lief, musste das Normenkontrollgericht aufgrund der Anfrage des Antragstellers nicht prüfen.

4 3. Bei dem Einwand des Antragstellers, er habe sehr wohl dargelegt, dass es sich bei ihm um einen „gleichartig Betroffenen“ handele, wird verkannt, dass revisionsgerichtliche Beurteilungen bindende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz voraussetzen. Im Übrigen zeigt der Antragsteller keinen Gehörsverstoß auf, sondern rügt lediglich die rechtliche Würdigung seines Vortrags zum Verstoß gegen höherrangiges Recht durch den Senat.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.