Beschluss vom 27.02.2006 -
BVerwG 5 B 67.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270206B5B67.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 67.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 24.05.2005 - AZ: OVG 7 A 10953/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

"ob die Feststellung, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 Satz 1 Ziff. 2 StAG, vormals § 86 Ziff. 2 AuslG 1990), allein durch die Mitgliedschaft bzw. Funktionärstätigkeit eines Einbürgerungsbewerbers in einer Organisation, die von den Ämtern für Verfassungsschutz von Bund und Ländern beobachtet und als verfassungsfeindlich eingestuft wird, gerechtfertigt wird oder ob für diese Annahme darüber hinaus zusätzliche Anhaltspunkte für eine auf den individuellen Einbürgerungsbewerber bezogene Feststellung zu fordern sind, dass über dessen bloße Einbindung in einer derartigen Organisation hinausgehend besondere individuelle Eigenschaften, Verhaltensweisen oder sonstige Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat",
und
"ob bei der Anwendung des § 11 Satz 1 Ziff. 2 StAG in Ansehung der Zugehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers zu einer Organisation, deren Einstufung als verfassungsfeindlich umstritten ist bzw. die sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Beurteilung in einem Übergangsprozess befindet, bei der individuellen Zurechnung der Organisationszugehörigkeit maßgeblich das Gewicht des Beitrages, den der Einbürgerungsbewerber zur Überwindung verfassungsfeindlicher Tendenzen in der Organisation leistet, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist",
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.