Beschluss vom 27.02.2004 -
BVerwG 2 B 63.03ECLI:DE:BVerwG:2004:270204B2B63.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2004 - 2 B 63.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270204B2B63.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 63.03

  • VGH Baden-Württemberg - 17.09.2003 - AZ: VGH 4 S 1869/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 750 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass er dem Ersuchen der Klägerin auf Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, der Klägerin stehe unmittelbar aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für zahnärztliche Implantate als Ersatz für die durch einen Reitunfall verlorenen Zähne Nr. 21 und Nr. 22 zu, wenn die in der Beihilfeverordnung des Beklagten allein vorgesehene Überkronung der Zahnlücke daran scheitere, dass die der Lücke benachbarten Zähne Nr. 11 und Nr. 23 nicht als Pfeilerzähne genutzt werden könnten. Sei die herkömmliche Überkronung aus diesem Grund zahnmedizinisch unzulänglich, seien die Implantate die einzig zahnmedizinisch mögliche und deshalb gebotene und angemessene Behandlung.
Die Klägerin hat mehrfach, zuletzt im Schriftsatz vom 28. Oktober 2003, behauptet, die Zähne Nr. 11 und Nr. 23 seien, ebenfalls als Folge ihres Reitunfalls, nicht mehr tauglich, die Brückenkonstruktion zu tragen, und hat um die Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens dazu ersucht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Ersuchen als unzulässigen Beweisermittlungsantrag angesehen und aus diesem Grunde abgelehnt. Dadurch hat der Verwaltungsgerichtshof § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.
Das Tatsachengericht entscheidet über die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten nach seinem Ermessen (stRspr, vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einer der Parteien angeregt oder beantragt worden ist. § 86 Abs. 1 VwGO ist verletzt, wenn der tatrichterlichen Entscheidung gegen ein zusätzliches oder ergänzendes Gutachten ein Ermessensfehler anhaftet. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Ausübung seines Ermessens abgesehen. Vielmehr ist er den rechtserheblichen Behauptungen der Klägerin über den Zustand ihrer Zähne Nr. 11 und Nr. 23 nicht nachgegangen, weil er diese Behauptungen als nicht substantiiert (vgl. dazu Beschlüsse vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9 S. 4 und vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153) angesehen und deshalb das Ersuchen der Klägerin, diese Behauptungen mittels eines Sachverständigengutachtens zu verifizieren, als bloßen Beweisermittlungsantrag qualifiziert hat, dem schon deshalb nicht nachzugehen sei (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1998, a.a.O. und vom 29. Juli 1980, a.a.O. S. 4). Das ist rechtsfehlerhaft.
Die bei Beweisanträgen gebotene Substantiierung besteht in der Bestimmtheit der aufgestellten Behauptung und des angegebenen Beweismittels (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 m.w.N.). Das Substantiierungsgebot soll ganz generell die missbräuchliche Einleitung von Beweisverfahren verhindern. Außerdem soll das Gericht in den Stand gesetzt werden, die Berechtigung des Beweisersuchens anhand der dafür maßgebenden Kriterien zu prüfen. Das Substantiierungsgebot erfordert ferner, dass die behauptete Tatsache vom Antragsteller als wahr und als mit den angegebenen Beweismitteln beweisbar dargestellt wird (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 6 ff.). Hierfür genügt es, wenn der Antragsteller ein ernsthaftes Für-Möglich-Halten zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend ist eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung, die Behauptung einer "aus der Luft gegriffenen" Tatsache (Beschluss vom 27. März 2000 - a.a.O. S. 6 f.).
Das Ersuchen der Klägerin hat diesen Anforderungen an die Substantiierung genügt. Ihre Behauptung ging dahin, die der Zahnlücke benachbarten Zähne Nr. 11 und Nr. 23 seien als Befestigungspunkte für eine Brücke untauglich. Sie seien bei dem Unfall in der Weise beschädigt worden, dass sie in den Kiefer eingedrückt worden seien und der Zahnschmelz Risse erhalten habe. Außerdem sei ein Teil des sie tragenden Kieferknochens verloren gegangen. Wenn die Brücke an den - weiter entfernten - Zähnen Nr. 12 und Nr. 24 befestigt würde, müssten die Zähne Nr. 11 und Nr. 23 entfernt werden, sodass mit der Brücke vier Leerstellen überbrückt werden müssten. Eine derartige Belastung würde aber die Zähne Nr. 12 und Nr. 24 möglicherweise so stark beanspruchen, dass sie nach einigen Jahren ebenfalls entfernt werden müssten. Die damit behauptete Tatsache entbehrt nicht der nötigen Bestimmbarkeit. Die Klägerin trägt der Sache nach vor, der Zustand ihres Gebisses im Bereich der Zähne Nr. 21, 22, 11, 23, 12 und 24 schließe die Anbringung einer Brücke aus. Die damit behauptete zahnmedizinische Unzulänglichkeit einer Brücke stellt sie als beweisbare Tatsache dar, die der Gutachter ihrer Überzeugung nach bestätigen wird.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 GKG.