Beschluss vom 27.01.2005 -
BVerwG 4 BN 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B4BN3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2005 - 4 BN 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B4BN3.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.05

  • Sächsisches OVG - 30.09.2004 - AZ: OVG 1 D 37/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil zum einen die Genehmigung der höheren Aufsichtsbehörde nicht vorliege und zum anderen der Bebauungsplan mit einem Abwägungsfehler behaftet sei. Ist ein Bebauungsplan aus mehreren Gründen beanstandet worden, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann erfolgreich sein, wenn hinsichtlich aller der im Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeitsgründe eine zulässige und begründete Zulassungsrüge erhoben wird. Die prozessuale Lage der beschwerdeführenden Gemeinde würde sich nicht verbessern, wenn nur hinsichtlich eines der festgestellten Unwirksamkeitsgründe ein Zulassungsgrund vorliegt; denn das Revisionsgericht müsste die Revision auch dann zurückweisen, wenn dem Normenkontrollgericht bei dem Unwirksamkeitsgrund, auf den sich die erfolgreiche Zulassungsrüge bezieht, ein Bundesrechtsverstoß unterlaufen sein sollte. Wegen der nicht in das Revisionsverfahren gelangten weiteren Unwirksamkeitsgründe hätte die Unwirksamkeitserklärung durch das Normenkontrollgericht gleichwohl Bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <352 f.>).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin beide vom Normenkontrollgericht festgestellten Unwirksamkeitsgründe mit der Grundsatzrüge angegriffen. Die zur mangelnden Genehmigung des Bebauungsplans erhobene Rüge greift jedoch nicht durch. Insoweit besitzt die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss daher zurückgewiesen werden, ohne dass der auf den markierten Abwägungsfehler bezogenen Rüge weiter nachzugehen ist.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob die unter einer Maßgabe erteilte Genehmigung eines Bebauungsplans eine Versagung der Genehmigung oder eine antizipierte Genehmigung darstellt. Ihre Frage ist darauf gerichtet, die Auslegung des Bescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 8. April 1999 durch das Normenkontrollgericht einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Sie verkennt indes, dass der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - <juris>). Lediglich zur Abrundung sei angemerkt, dass Rechtsprechung und Schrifttum, denen das Normenkontrollgericht gefolgt ist, die Genehmigung eines Bebauungsplans mit einer Maßgabe als Ablehnung der Genehmigung des Plans in der vorgelegten Fassung verstehen, verbunden mit einer im Voraus erklärten ("antizipierten") Genehmigung des Plans in einer Fassung, die die Maßgabe berücksichtigt (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 10, Rn. 134; § 6, Rn. 98 f. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.