Beschluss vom 27.01.2005 -
BVerwG 4 B 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B4B7.05.0

Beschluss

BVerwG 4 B 7.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.09.2004 - AZ: OVG 2 B 14.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen, die Klägerin habe die in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO normierte Frist für die Begründung der Berufung um zwei Tage versäumt. Dass die Vorinstanz die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht als Berufungsbegründung gewertet hat, verstößt nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG), sondern entspricht dem Gesetz, das in § 124a Abs. 4 Satz 4 und § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO zwischen beiden Begründungen unterscheidet, und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121>).
Die in der Berufungsentscheidung erfolgte Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ebenfalls mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 und 7.61 - BVerwGE 13, 141 <145>), hält der rechtlichen Prüfung stand. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verhalten sich die Klägerin nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat nicht glaubhaft gemacht, unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. Er behauptet, der Vorsitzende des Berufungssenats habe ihm in einem Telefonat am 5. Mai 2004 versichert, dass eine umfangreiche Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine Berufungsbegründung, welche die Antragsbegründung lediglich wiederhole, entbehrlich mache. Abgesehen davon, dass der Senatsvorsitzende diese Be-
hauptung weder in seinem Vermerk vom 5. Mai 2004 noch in seiner dienstlichen Äußerung vom 1. Dezember 2004 bestätigt hat, wäre die ihm zugeschriebene Erklärung nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht lässt es zu, zur Begründung der Berufung auf das Zulassungsvorbringen Bezug zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - a.a.O.; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541). Notwendig ist aber, dass der Begründungsschriftsatz, auch wenn er nur eine Verweisung auf die Begründung des Zulassungsantrags enthält, fristgerecht beim Berufungsgericht eingereicht wird. Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt nicht vor, dass ihn der Senatsvorsitzende von der Einhaltung der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO entbunden habe. Sollte er aus dem Gespräch für sich die Schlussfolgerung gezogen haben, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nichts unternehmen zu müssen, wäre er einem vorwerfbaren Irrtum erlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.