Beschluss vom 27.01.2004 -
BVerwG 2 B 64.03ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B2B64.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 2 B 64.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B2B64.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 64.03

  • VGH Baden-Württemberg - 17.09.2003 - AZ: VGH 4 S 1459/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz SZG bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit vor dem allgemeinen Stichtag des § 10 SZG dem Berechtigten für das jeweilige Kalenderjahr eine Sonderzuwendung unter Zugrundelegung der neu aufgenommenen Teilzeittätigkeit oder - bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats seines Kindes - unter Zugrundelegung der bei Eintritt in den Erziehungsurlaub/Elternzeit bestehenden Beschäftigungsumfangs (zusteht)".
Die aufgeworfene Frage hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft.
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642) mit späteren Änderungen ist durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798, 1805) aufgehoben worden. Das Sonderzuwendungsgesetz ist auch nicht gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 im Lande Baden-Württemberg weiter anzuwenden, weil mit dem Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl BW S. 693), eine landesgesetzliche Regelung zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz kann sich die von der Beschwerde formulierte Frage nicht mehr stellen, weil es eine dem § 6 SZG entsprechende Bestimmung nicht enthält.
Fragen zu ausgelaufenem Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Durch ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht werden (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 S. 2 m.w.N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass hier eine Ausnahme von dieser Regel anzuerkennen sein könnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.