Beschluss vom 26.11.2013 -
BVerwG 2 B 98.13ECLI:DE:BVerwG:2013:261113B2B98.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 2 B 98.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:261113B2B98.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 98.13

  • VG Koblenz - 26.02.2013 - AZ: VG 1 K 812/12
  • OVG Koblenz - 19.07.2013 - AZ: OVG 10 A 10422/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 47.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Kläger bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.