Beschluss vom 26.11.2004 -
BVerwG 2 B 99.04ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B2B99.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 99.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B2B99.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 99.04

  • Bayerischer VGH München - 15.07.2004 - AZ: VGH 3 B 02.1509

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 330 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob die Auslegung einer Übergangsvorschrift sich von der Überschrift der Rechtsvorschrift ("Wahrung des Besitzstandes") lösen und zu einem inhaltlich gegenteiligen Ergebnis kommen darf",
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie betrifft die Auslegung des Art. 14 § 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322, 342), der eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen Beamten, Richter und Soldaten enthält, die am Tage vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben.
Die Vorschrift erfasst Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1997 - dem Tage des In-Kraft-Tretens des Reformgesetzes - bestanden haben. Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03 ). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O. S. 11 f., m.w.N.). Es müssen zumindest Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan oder ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O. S. 12). Hierfür trägt die Beschwerde nichts vor. Sie geht im Gegenteil selbst davon aus, dass hier die Übergangsregelung "auch nicht auf eine Vielzahl von ähnlichen Fällen ausstrahlt".
Dass der Gesetzgeber nach dem Vorbringen der Beschwerde "auch bei weiteren bevorstehenden Änderungen dieses Rechtsbereichs auf seine bisherige Regelungstechnik zurückgreifen wird", ist nicht absehbar. Eine derart ungesicherte Prognose rechtfertigt jedenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. (zweifacher Jahresbetrag der begehrten Zulage).