Beschluss vom 26.11.2003 -
BVerwG 3 B 75.03ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B3B75.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2003 - 3 B 75.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B3B75.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 75.03

  • VG Braunschweig - 07.05.2003 - AZ: VG 8 A 300/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 313,43 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein in Betracht kommende Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.
Darzulegen ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "darlegen" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie setzt sich mit dem angefochtenen Urteil lediglich nach Art einer Revisionsbegründung auseinander und verkennt damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die Beschwerde kann aber auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn der Beschwerdebegründung (vgl. S. 4) sinngemäß die Frage zu entnehmen sein sollte, ob in den Fällen der Rückerstattung nach dem Lastenausgleichsgesetz der Durchsetzung eines solchen Anspruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenstehen kann. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen diese Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sein soll.
Darüber hinaus kann die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Nach § 349 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes (in der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juni 1993 - BGBl I S. 845 -) richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben ..., soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistungen erlangt haben. Völlig eindeutig ist danach, dass Rückforderungsadressat nur der Empfänger der Lastenausgleichsleistung oder des für ihn haftenden Erben etc. sein kann; erlangt er auch die Schadensausgleichsleistung - ggf. wiederum als Erbe - (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - NJW 2002, 3189), so bleibt er nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung Rückforderungsadressat selbst dann, wenn der Gegenstand der Schadensausgleichsleistung auf Grund eines Vermächtnisses in das Eigentum des Vermächtnisnehmers gelangt ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 3 B 157.98 -). Dies gilt erst recht, wenn der fragliche Vermögensgegenstand (nur) zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs in das Eigentum eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigter gelangt ist. Der Pflichtteilsanspruch ist nämlich nicht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier das Grundstück in Perleberg), sondern nur auf einen wertmäßigen Ausgleich für den ansonsten bestehenden gesetzlichen Erbanspruch gerichtet, vgl. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Klägerin kann sich im Hinblick darauf, dass sie nicht mehr Eigentümerin des Gegenstandes der Schadensausgleichsleistung ist, auch nicht unter Hinweis auf § 242 BGB mit Erfolg auf das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Hinter diesem Einwand verbirgt sich der Sache nach die Einrede weggefallener Bereicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB. In der Rechtsprechung des Senats ist aber geklärt, dass diese Einrede gegenüber dem Rückforderungsanspruch nach § 349 Abs. 1 LAG nicht in Betracht kommt (Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.