Beschluss vom 26.11.2003 -
BVerwG 1 B 42.03ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B1B42.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2003 - 1 B 42.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B1B42.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 42.03

  • Bayerischer VGH München - 08.11.2002 - AZ: VGH 9 B 97.30966

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die vor allem auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Einen Verfahrensrechtsverstoß sieht die Beschwerde zunächst darin, dass sich das Berufungsgericht "nicht an seine eigene Wahrunterstellung zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin auf S. 8 gebunden" fühle (Beschwerdebegründung S. 1). Es unterstelle als wahr, dass die Klägerin Gründungsmitglied der für ganz Bayern zuständigen Tigray Tigrigni Ethiopia Volksbewegung Organisation (TTE-VO) in München sei, im dortigen Präsidium die Verantwortung für Material, Finanzen und Buchführung trage und einen Beitrag für die Zeitschrift "Wuhdet" verfasst habe (UA S. 8), gehe dann aber später davon aus, die Klägerin sei "lediglich einfaches Mitglied der TTE-VO, ihre Aktivitäten würden sich nicht unterscheiden von dem, was üblicherweise jedes andere Mitglied einer Exilorganisation erbringe" (Beschwerdebegründung S. 2 oben). Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde weder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch einen sonstigen Verfahrensfehler i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Sollte ein Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung gemeint sein, so berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass derartige Fehler regelmäßig - so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. z.B. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt im Übrigen nicht auf, an welcher Stelle des angefochtenen Urteils sich die zur Wahrunterstellung in Widerspruch stehende Passage finden soll. Für den Senat ist eine solche Aussage in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht ersichtlich. Vielmehr würdigt das Berufungsgericht die von ihm ausgewerteten Erkenntnisse dahin, dass aus dem Ausland nach Äthiopien zurückkehrende Mitglieder oppositioneller Parteien oder Organisationen nicht generell von Verfolgungsgefahr bedroht seien, sondern allenfalls dann, wenn sie zum Kreis "herausragender, prominenter Exilpolitiker" der TTE, der TTE-VO oder vergleichbarer Organisationen zählten, was für die Klägerin nicht zutreffe (UA S. 14). Der Verwaltungsgerichtshof wertet bestimmte Aktivitäten der Klägerin dahin, dass sie nicht über das "bei einfachen Mitgliedern derartiger Exilgruppen anzutreffende übliche Maß hinaus" gingen. Hierauf bezieht sich die Beschwerde möglicherweise. Sie geht aber nicht darauf ein, dass das Gericht anschließend die Vorstandstätigkeit der Klägerin, ihre Verantwortung für Material, Finanzen sowie Buchhaltung und den von ihr verfassten Zeitschriftenbeitrag würdigt, ohne daraus allerdings eine verfolgungsrelevante Stellung als prominente Exilpolitikerin abzuleiten (UA S. 14 f.).
Die Beschwerde sieht einen "gleichartigen Widerspruch" darin, dass das Berufungsgericht einerseits Besonderheiten der TTE gegenüber anderen äthiopischen Exilorganisationen - u.a. die ethnische Ausrichtung der TTE - anerkenne, die Rückkehrgefährdung für deren Mitglieder aber gleich bewerte wie für die der anderen Gruppierungen und damit einen Vergleich zwischen nicht vergleichbaren Organisationen ziehe (Beschwerdebegründung S. 2). Auch insoweit macht die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sie keinen gegen die Denkgesetze verstoßenden logischen Widerspruch auf. Sie zitiert nur die zusammenfassende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Mitgliedern oppositioneller Exilorganisationen bei Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung nicht drohe (UA S. 9 oben). Hingegen geht sie nicht darauf ein, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden Begründung die Besonderheiten der TTE nach ihrem Programm, ihren Aktivitäten und anderen Merkmalen würdigt und daraus Schlüsse für die Rückkehrgefahr ihrer Mitglieder zieht (UA S. 13 f.). Die Beschwerde vermag insoweit auch einen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht aufzuzeigen (Beschwerdebegründung S. 2 unten). Es trifft namentlich nicht zu, dass die Feststellung des Gerichts zur Rückkehrgefahr "durch nichts untermauert außer der eigenen Rechtsprechung" sei. Vielmehr wertet der Verwaltungsgerichtshof eigene Erklärungen der TTE (UA S. 13) sowie Lageberichte und Auskünfte unterschiedlicher Stellen zu dieser Frage aus (UA S. 9 bis 4). Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerde, das Gericht setze sich mit seiner Wertung "über Auskünfte des Auswärtigen Amtes hinweg ohne ein eigenes Expertenwissen anzugeben" (Beschwerdebegründung S. 2 unten).
Die Beschwerde rügt weiterhin sinngemäß einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es zu Unrecht den schriftsätzlich gestellten Anträgen der Klägerin auf Einholung sachverständiger Auskünfte, insbesondere zu ihrer Rückkehrgefährdung, nicht nachgekommen sei (Beschwerdebegründung S. 3). Hiermit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde den gerügten Verfahrensfehler nicht schlüssig auf. Sie berücksichtigt nicht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts steht, Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, insbesondere unter Hinweis auf eine ausreichende eigene Sachkunde, abzulehnen (vgl. dazu etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 = DVBl 1999, 1206, jeweils m.w.N.). Zum Beleg der ausreichend vorhandenen eigenen Sachkunde hat sich das Berufungsgericht auf die - ausweislich der Erkenntnismittelliste Stand: 26. Juni 2002 aktuellen - bereits beigezogenen Erkenntnisse berufen, die ihm eine zuverlässige Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ermöglichten (UA S. 9). Die Beschwerde nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass und weshalb die von ihr benannten Stellen über weitergehende, neuere oder abweichende Erkenntnisse verfügten.
Einen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerde auch hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG nicht auf (Beschwerdebegründung S. 3 Mitte). Sie sieht einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin krank und behandlungsbedürftig sei, und seiner Aussage, es sei nicht ersichtlich, weshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit in Äthiopien entgegenstehen sollten, denn auch im Bundesgebiet arbeite die Klägerin nach eigenen Angaben als Küchenhilfe (vgl. UA S. 18). Die Beschwerde hält den Schluss auf eine Arbeitsmöglichkeit in Äthiopien, wo sich ihr Gesundheitszustand ohne ärztliche Versorgung verschlimmern würde, für "unter keinerlei Gesichtspunkten nachvollziehbar". Hiermit wendet sie sich gegen die gerichtlichen Folgerungen aus dem Gesundheitszustand der Klägerin auf ihre Chance zur Existenzsicherung in Äthiopien. Derartige Bewertungen sind aber Bestandteil der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit Angriffen hiergegen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision regelmäßig nicht erreichen. Eine Ausnahme von dieser Regel, namentlich einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie geht nicht darauf ein, dass sich das Berufungsgericht ausführlich mit dem Krankheitsbild der Klägerin auseinander gesetzt hat und unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Erkrankung bei fehlender oder unzureichender Behandlung zwar zu einer erheblichen, aber nicht extremen Gefahr führen könne, wobei es sich um eine der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegenstehende Gefahr handele, weil dieselbe Gefahr einer Vielzahl weiterer Personen in Äthiopien drohe (UA S. 19).
Auch mit einem weiteren von der Beschwerde "lediglich der Vollständigkeit halber" behaupteten Widerspruch (Beschwerdebegründung S. 3 unten) wird ein Verfahrensfehler nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufgezeigt. Die Beschwerde macht mit ihren Ausführungen zur "Vorladung" nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht von einer im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigenden Verfolgungsmaßnahme hätte ausgehen müssen. Die umfangreichen Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu (UA S. 5 ff.), mit denen die Beschwerde sich nicht hinreichend auseinander setzt, verneinen die politische Vorverfolgung der Klägerin.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses, insbesondere im Hinblick auf die von der Beschwerde geltend gemachte, indes nicht ausreichend dargelegte Divergenz (Beschwerdebegründung S. 4) sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.