Beschluss vom 26.10.2009 -
BVerwG 9 B 11.09ECLI:DE:BVerwG:2009:261009B9B11.09.0

Beschluss

BVerwG 9 B 11.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.10.2008 - AZ: OVG 14 A 1420/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 495 663,64 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben.

2 1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Sie rügt, die Vorinstanz habe gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil sie bei ihrer Annahme, Überschüsse aus der Untervermietung durch die insolvente BIM kämen in erster Linie deren Konkursgläubigern und nicht der Klägerin zugute, von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Klägerin habe nach dem im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag zwischen der Klägerin und der BIM über die untervermietete Immobilie Anspruch auf die Einnahmen der BIM aus der Untervermietung. Da der Mietvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden sei, kämen diese Einnahmen auch nicht den Konkursgläubigern der BIM zugute, sondern seien als Masseverbindlichkeiten vorweg an die Klägerin weiterzuleiten. Im Übrigen finde zugunsten der Grundpfandgläubiger der Klägerin eine stille Zwangsverwaltung über das vermietete Objekt statt; da alle Aufwendungen und Erlöse über ein Zwangsverwalterkonto abgerechnet würden, sei gewährleistet, dass die Klägerin die ihr aus dem Mietvertrag mit der BIM zustehenden Überschüsse erhalte und die Ansprüche ihrer Grundpfandgläubiger gesichert seien. Unrichtig sei außerdem die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass keine Vermietungsbemühungen der Klägerin erfolgt seien, weil vor dem Hintergrund der stillen Zwangsverwaltung die Vermietungsbemühungen der BIM der Klägerin zugerechnet werden müssten.

4 Daraus ergibt sich nicht schlüssig ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Pflicht verletzt es dann, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt (vgl. dazu Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183).

5 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht den von ihm ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, sondern stellt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu den rechtlichen Konsequenzen der - unstreitig vorliegenden - Insolvenz der BIM für die Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem Mietvertrag mit der BIM ihre eigene abweichende, aus dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages sowie der Einrichtung eines Zwangsverwalterkontos zugunsten der Grundpfandgläubiger der Klägerin hergeleitete rechtliche Würdigung des Sachverhalts gegenüber. Die Beschwerde macht auch nicht geltend, dass die Klägerin entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts tatsächlich selbst Bemühungen zur Vermietung ihrer Immobilie entfaltet habe, sondern meint lediglich, der Klägerin hätten bei der Bewertung des „Vertretenmüssens“ der Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG die Bemühungen der BIM zur Untervermietung „zugerechnet“ werden müssen. Mit dieser inhaltlichen Kritik der vorinstanzlichen Rechtsanwendung vermag die Beschwerde keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes darzulegen. Im Übrigen hat die Klägerin ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils in der Berufungsbegründung angegeben, dass „überschießende Mieterträge ... z.Zt. nicht an sie, sondern an Gläubigerbanken der BIM ausgeschüttet“ würden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb gleichwohl die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Einnahmen der BIM aus der Untervermietung kämen in erster Linie deren Konkursgläubigern zugute, auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruhen sollte.

6 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Sie hätte substantiiert darlegen müssen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheidung hätten führen können. Die Klägerin beschränkt sich demgegenüber darauf, in der Art einer Berufungsbegründung die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zu kritisieren. Diese selbst ist als materielle Rechtsanwendung grundsätzlich kein Verfahrensfehler und deshalb mit der Verfahrensrüge nicht angreifbar.

7 2. Die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

8 Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam sinngemäß die Frage,
ob der Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG neben der Minderung des normalen Rohertrages um mehr als 20 v.H. erfordere, dass die geltend gemachte nicht zu vertretende Ertragsminderung auf atypischen Umständen oder einem strukturell bedingten Leerstand beruhe.

9 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage, wenn sie in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Das ist hier nicht der Fall, weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist. Sie betrifft nur eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Grundsteuererlass verneint hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend auch darauf abgestellt, dass die Klägerin die Ertragsminderung zu vertreten hat. Bei einer solchen mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerde die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin die Ertragsminderung zu vertreten habe, mit Verfahrensrügen angegriffen. Diese Rügen bleiben aber, wie oben dargelegt, ohne Erfolg.

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.