Beschluss vom 26.10.2009 -
BVerwG 1 WRB 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:261009B1WRB2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2009 - 1 WRB 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:261009B1WRB2.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WRB 2.09

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 31.03.2009 - AZ: TDG S 6 BLa 07/08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 26. Oktober 2009 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März 2009 ist wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 22a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März 2009 ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2 Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

3 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom 15. September 2009 die angefochtene Neufassung (vom 1. Juli 2008) der Beurteilung des Antragstellers vom 5. Februar 2008 aufgehoben und den Antragsteller damit klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zum erstinstanzlichen Verfahren gemäß §§ 21, 22 WBO Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Darüber hinaus hätte, wovon auch der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seinem Schreiben vom 31. Juli 2009 ausgeht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2009 (- BVerwG 1 WB 48.07 - <zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen>) Erfolg gehabt, weil für das durch die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6) eingeführte und im vorliegen- den Fall zur Anwendung gelangte Richtwertesystem keine hinreichende normative Grundlage besteht.